Zum Hauptinhalt springen

Verjährung von Amtshaftungsansprüchen spätestens nach zehn Jahren

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Erlangt der Geschädigte vor Ablauf der objektiven zehnjährigen Verjährungsfrist Kenntnis vom Schaden, hat er seinen Anspruch bei sonstiger Verjährung dennoch innerhalb dieser Frist geltend zu machen, sofern die dreijährige (subjektive) Frist nicht noch früher abläuft und die Verjährung herbeiführt.

  • § 6 Abs 1 AHG
  • OLG Wien, 27.11.2014, 14 R 136/14v
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2015, 668
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 25.08.2014, 30 Cg 18/14h
  • OGH, 18.06.2015, 1 Ob 41/15h

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!