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Keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Schadenersatzklage zur psychotherapeutischen Aufarbeitung des schadenstiftenden Ereignisses

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Die Genehmigung einer Prozessführung hat sich am Wohl des Pflegebefohlenen zu orientieren (§ 167 Abs 3, § 275 ABGB). Dabei ist auch zu beachten, dass der Pflegebefohlene für den Fall eines Prozessverlusts einem – unter Umständen erheblichen – Prozesskostenrisiko ausgesetzt ist. Eine Prozessführung darf bei Fehlen der sonstigen Voraussetzungen auch dann nicht genehmigt werden, wenn dem Betroffenen aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Prozessverlust gar nichts weggenommen werden könnte; maßgeblich ist die Möglichkeit des Entstehens einer Kostenersatzforderung des Prozessgegners und damit einer Verbindlichkeit des Betroffenen.

Der Schadenersatzprozess setzt einen Eingriff des Beklagten in geschützte Interessen des Klägers voraus und zielt auf den Ausgleich des dem beeinträchtigten Kläger entstandenen Schadens; eine psychotherapeutische Aufarbeitung des schadenstiftenden Ereignisses (hier: Misshandlungen in den 1960er-Jahren) ist vom Zweck eines Schadenersatzprozesses hingegen nicht erfasst.

  • OGH, 29.06.2015, 6 Ob 83/15x
  • BG Bregenz, 16.02.2015, 7 P 201/05w
  • § 167 Abs 3 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LG Feldkirch, 17.03.2015, 2 R 67/15s
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 649
  • § 275 ABGB
  • Arbeitsrecht

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