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Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Geltendmachung im Bauverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 137
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1392 Wörter, Seiten 673-674

30,00 €

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Personen, die unter den Begriff „Nachbar“ nach der Tir BauO fallen, gehören zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iS von Art 1 Abs 2 RL 2011/92.

Der UVP-Feststellungsbescheid entfaltet gegenüber Nachbarn iS der Tir BauO keine Bindungswirkung. Diese können im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit aufwerfen.

  • VwGH, 04.08.2015, Ra 2014/06/0044
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 3 Abs 7 UVP-G
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 26 Tir BauO
  • § 53 Tir BauO
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 673
  • Arbeitsrecht

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