Zum Hauptinhalt springen

Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Geltendmachung im Bauverfahren

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Personen, die unter den Begriff „Nachbar“ nach der Tir BauO fallen, gehören zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iS von Art 1 Abs 2 RL 2011/92.

Der UVP-Feststellungsbescheid entfaltet gegenüber Nachbarn iS der Tir BauO keine Bindungswirkung. Diese können im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit aufwerfen.

  • VwGH, 04.08.2015, Ra 2014/06/0044
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 3 Abs 7 UVP-G
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 26 Tir BauO
  • § 53 Tir BauO
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 673
  • Arbeitsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!