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Anscheinshersteller iS des § 3 PHG: objektiver Anschein der Herstellereigenschaft im Zeitpunkt des Inverkehrbringens entscheidend

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Die Anbringung des Erkennungszeichens „auf dem Produkt“ hat durch den Anscheinshersteller (auch Scheinhersteller, Quasi-Hersteller) selbst, mit seinem Wissen und Willen oder mit seiner Duldung zu erfolgen. Entscheidend ist, dass dabei in der Öffentlichkeit der objektive Anschein der Herstellereigenschaft erweckt wird. Auf ein spezifisches Vertrauen des Erwerbers des Produkts kommt es nicht an.

Der objektive Anschein der Herstellereigenschaft muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorliegen; später angebrachte Zeichen bleiben außer Betracht.

  • BG Thalgau, 14.08.2014, 2 C 826/13w
  • LG Salzburg, 17.02.2015, 53 R 254/14f
  • Öffentliches Recht
  • § 3 PHG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 10.06.2015, 7 Ob 82/15g
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 6 PHG
  • JBL 2015, 664
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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