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Längere Dauer der Übermittlung eines Telefax: Risiko des Einbringers

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Da sowohl bei postalischer als auch bei elektronischer Einbringung bei der Beurteilung der Fristwahrung immer auf außerhalb der Sphäre des Einbringers liegende (Postaufgabevermerk, Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH) und deshalb nicht manipulierbare, nicht aber auf im unmittelbaren Einflussbereich des Einbringers liegende Umstände (Einwurf in den Postkasten, Absenden der elektronischen Eingabe) ankommt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei Eingaben mittels Telefax anders sein sollte. Auch hier hat der Einbringer das Risiko des Verlusts, aber auch der Dauer der Übermittlung zu tragen (hier: Fax um 23:50 Uhr abgesendet, um 00:15 Uhr bei Gericht eingelangt).

  • OGH, 27.05.2015, 6 Ob 43/15i
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Innsbruck, 23.01.2015, 3 Nc 8/13a
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 89 GOG
  • JBL 2015, 667
  • § 89d GOG
  • Arbeitsrecht
  • § 102 Geo

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