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Subsidiarität der Winkelschreiberei-VO bei gerichtlich strafbaren Handlungen

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Die zuständige Rechtsanwaltskammer – jene, in deren Sprengel das zur Entscheidung berufene Gericht gelegen ist – hat in Verfahren nach der Winkelschreiberei-VO Parteistellung und damit insbesondere das Recht, gegen Beschlüsse, mit denen eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, Rekurs zu erheben.

Wenn die StA das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des (gewerbsmäßigen) Betrugs des mutmaßlichen Winkelschreibers zum Nachteil der von ihm in Gerichtsverfahren vertretenen Personen rechtskräftig eingestellt hat, besteht kein Hinderungsgrund (mehr) für die Führung eines Verfahrens nach der Winkelschreiberei-VO. Ein Verfahren nach der Winkelschreiberei-VO ist nur dann unzulässig, wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat bereits in einem gerichtlichen Strafverfahren verurteilt wurde.

In ihrem Anwendungsbereich überlagert die Regelung des § 57 RAO alle anderen Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Winkelschreiberei, nicht aber die eine gerichtliche Strafe vorsehende Winkelschreiberei-VO. Die Anwendung der Winkelschreiberei-VO ist subsidiär gegenüber einem gerichtlichen Strafverfahren. Die Winkelschreiberei-VO und § 57 RAO verdrängen Art III Abs 1 Z 1 EGVG.

  • JBL 2015, 665
  • BG Villach, 22.08.2014, 7 Nc 2/13d
  • LG Klagenfurt, 23.10.2014, 1 R 201/14z
  • OGH, 25.02.2015, 9 Ob 86/14h
  • § 2 Winkelschreiberei-VO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 57 RAO
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1 Winkelschreiberei-VO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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