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Schadenersatz bei überholender Kausalität: Beschädigung einer generalsanierungsbedürften Brücke

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Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem zB die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können (hier: durch zu schweren Mähdrescher verursachter Einsturz einer bereits generalsanierungsbedürftigen Brücke, deren Lebensdauer um maximal 4 Jahre verkürzt wurde; der Schaden liegt daher [lediglich] in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke).

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 658
  • OGH, 13.05.2015, 2 Ob 88/14a
  • OLG Graz, 07.03.2014, 2 R 203/13k
  • § 1302 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • LG Klagenfurt, 25.09.2013, 26 Cg 15/11v, [idF des Berichtigungsbeschlusses 04.11.2013]

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