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Befugnis zur Vergabe von Sportfischerlizenzen Bestandteil jedes Fischereirechts

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Jedes Fischereirecht, auch das Koppelfischereirecht nach § 5 Abs 1 Oö FischereiG (hier: am Traunsee), umfasst die Befugnis Sportfischerlizenzen zu vergeben. Diese Befugnis kann weder mit dinglicher Wirkung abgetreten, noch ersessen werden.

Der Republik Österreich kommt ein aus dem Grundeigentum und/oder der Obrigkeitsstellung ihrer Rechtsvorgängerin historisch gewachsenes originäres Fischereirecht am ganzen Traunsee zu. Die diesem Fischereirecht historisch innewohnende Befugnis, Koppelfischereirechte weitgehend nach eigenem Willen zu vermehren, darf jedoch aufgrund der durch die Landesgesetze erlassenen einschränkenden Bestimmungen nicht mehr ausgeübt werden. Es kommt der Republik Österreich auf Basis der geltenden Gesetze kein „besseres“ Recht zu; vielmehr stellt es sich heute als ein auf ein weiteres Koppelfischereirecht beschränktes Recht dar.

  • BG Gmunden, 02.04.2013, 2 Nc 2/11s
  • § 383 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 19.03.2015, 1 Ob 119/14b
  • LG Wels, 29.01.2014, 22 R 205/13y
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2015, 650
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 5 Abs 1 Oö FischereiG
  • Arbeitsrecht

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