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JBL

Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2012, Band 134

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 341 - 358, Aufsatz

Faber, Wolfgang

Das Mobiliarsicherungsrecht des DCFR: Perspektiven für eine Reform in Österreich bzw in Europa?

Im Jahr 2009 haben die „Study Group on a European Civil Code“ und die „Research Group on EC Private Law (Acquis Group)“ den so genannten Draft Common Frame of Reference (DCFR) vorgelegt. Dieses auf zehn „Bücher“ angelegte, insgesamt über 6.500 Druckseiten starke Modellregelwerk enthält in seinem Buch IX auch Regelungsvorschläge für dingliche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen. Vor dem Hintergrund des 200-Jahre-Jubiläums des ABGB stellt der Beitrag das in Buch IX DCFR entwickelte Regelungsmodell vor und geht der Frage nach, inwieweit es der österr Diskussion über eine Reform des Mobiliarsicherungsrechts neue Impulse zu geben vermag. Der Verfasser kommt zum Schluss, dass eine Entwicklung in Richtung des DCFR-Modells mittelfristig durchaus ernsthaft in Erwägung gezogen werden sollte, wobei sowohl eine Initiative auf rein nationaler Ebene als auch ein koordiniertes europäisches Vorgehen in Betracht kommen.

S. 359 - 368, Aufsatz

Heinrich, Elke

Die Interzedentenwarnung nach § 25c KSchG

§ 25c KSchG legt in Satz 1 eine Informationsobliegenheit des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher im Fall einer Interzession fest. Danach hat der Unternehmer den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, haftet der Interzedent nur, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte (§ 25c S 2 KSchG). Der folgende Beitrag beschäftigt sich unter intensiver Berücksichtigung der jüngeren Judikatur mit den vielfältigen Aspekten der Interzedentenschutzvorschrift des § 25c KSchG, nicht zuletzt auch mit dem Mysterium der „echten Mitschuld“.

S. 369 - 370, Rechtsprechung

Widerruf einer von der Betroffenen erteilten Vollmacht durch den Sachwalter

Eine von der betroffenen Person wirksam erteilte Vollmacht bleibt zwar auch nach Rechtskraft des Sachwalterbestellungsbeschlusses weiter wirksam, kann aber vom bestellten Sachwalter jederzeit widerrufen werden.

Wird eine Eingabe vom Gericht wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen und die Entscheidung durch den Rechtsanwalt mit einem von ihm (namens der Partei) eingebrachten Rechtsmittel bekämpft, ist er im Streit um die Vertretungsbefugnis als vertretungsbefugt zu behandeln. Wird die Vertreterstellung von der zweiten Instanz bejaht, ist das von der Bevollmächtigten namens der Partei eingebrachte Rechtsmittel sachlich zu erledigen; wird eine solche Stellung dagegen verneint, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

S. 370 - 372, Rechtsprechung

Unterlassungsanspruch der im Anlagenbewilligungsverfahren „übergangenen Partei“

Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren „übergangenen Partei“ liegt keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd § 364a ABGB vor.

S. 372 - 374, Rechtsprechung

Haftung des Waldeigentümers nach dem Ingerenzprinzip

Weder der Waldeigentümer noch andere Personen dürfen durch positives Tun Gefahrenquellen (zB Fallgruben oder Fangeisen) für Waldbesucher schaffen, ohne diese gleichzeitig entsprechend abzusichern (hier: Stacheldraht abseits von öffentlichen Wegen). Die Haftung nach dem Ingerenzprinzip wird durch § 176 Abs 2 ForstG nicht ausgeschlossen.

S. 374 - 377, Rechtsprechung

Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB bei rechtswidrigem Prozessverhalten

Der teilweise in der Judikatur vertretenen Auffassung, die Bestreitung des Räumungsanspruchs durch den (früheren) Bestandnehmer im Prozess sei im Zweifel nicht rechtswidrig, vielmehr spreche die Vermutung dafür, dass die „Anrufung“ des Gerichts gutgläubig erfolgte, ist nicht zu folgen.

Beruht der Schaden auf der Verletzung einer vertraglichen Erfolgsverbindlichkeit, hat der Schädiger gem § 1298 ABGB die fehlende Vorwerfbarkeit seines Verhaltens zu beweisen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob sein rechtswidriges – in der Regel in einer Unterlassung bestehendes – Verhalten ohne Konnex zu einem Prozess stattfindet oder ob dieses in einem (regelmäßig vom Gegner angestrengten) Prozess fortgesetzt wird, in dem der Schädiger (weiterhin) zu Unrecht die Rechtsauffassung vertritt, er sei zu dem von ihm geforderten Verhalten nicht verpflichtet.

S. 377 - 378, Rechtsprechung

Ehrenbeleidigende Äußerungen des Rechtsanwalts

Der Mandant ist für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts dann nicht verantwortlich, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten. Hat der Mandant die Äußerungen seines Rechtsvertreters weder bekräftigt noch unterstützt und erfolgten sie ohne vorausgehende Rücksprache mit ihm, ist die Zurechnung zu verneinen. Der bloße Umstand, dass der Rechtsanwalt die Worte „aus unserer Sicht“ verwendet, lässt keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung des Mandanten zu.

Ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Rechtsanwalt über einen Prozessgegner seines Mandanten in einer Pressekonferenz aufstellt, unterliegen nicht dem Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO. Pressekonferenzen, wie überhaupt mediale Ereignisse (hier: Zitat in Zeitungsbericht), sind regelmäßig kein geeignetes Forum, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen.

Im Zuge einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung (hier: um einen Finderlohnanspruch und die Unverzüglichkeit der Rückgabe eines wertvollen Rings) muss es möglich sein, die Behauptungen der Gegenseite als unrichtig zu bezeichnen. Ein im Wege des § 1330 ABGB zu ahndender Lügenvorwurf ist darin in aller Regel – auch bei teilweiser drastischer Wortwahl (hier: „Unfug“, „lächerlich“) – nicht zu erblicken.

S. 378 - 382, Rechtsprechung

Feststellungsinteresse bei Anlageberaterhaftung

Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar – etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat –, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.

Der Einwand der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit ist in einem Feststellungsprozess fehl am Platz, betrifft er doch nicht die Ersatzpflicht des Schädigers dem Grunde nach, sondern nur die Höhe der Ersatzpflicht.

S. 382 - 386, Rechtsprechung

Garber, Thomas

Internationale Zuständigkeit für die Klage des Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar von Schadenersatzansprüchen

Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO kommt nicht nur dem unmittelbar Geschädigten (etwa dem Getöteten bzw seinen Hinterbliebenen) zugute. Die Bestimmung gilt auch, wenn die Klage nicht vom Verletzten erhoben wird, sondern von Rechtsnachfolgern oder Rückgriffsberechtigten, und wenn sie sich nicht gegen den Täter richtet, sondern gegen dessen Rechtsnachfolger oder gegen eine Person, die nach materiellem Recht die Haftung für andere trägt. Auch Regressansprüche eines Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers fallen daher unter die in Art 5 Nr 3 EuGVVO genannten Ansprüche. Art 5 Nr 3 EuGVVO erfasst auch Fälle der Gefährdungshaftung.

Auch Sozialversicherungsträger als Legalzessionare von Schadenersatzansprüchen sind „Geschädigte“ iSd Art 11 Abs 2 EuGVVO. Sofern sie sich nicht ohnehin auf den Gerichtsstand nach Art 11 Abs 2 iVm Art 10 S 1 EuGVVO stützen können, steht ihnen jedenfalls der Gerichtsstand des Schadensorts gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO zur Verfügung.

S. 386 - 388, Rechtsprechung

Verbindung von Außerstreitverfahren über „denselben Verfahrensgegenstand“ nach § 12 Abs 2 AußStrG

Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit ist dem Außerstreitverfahren fremd. Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG dient aber dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Im Gebot zur Einbeziehung von Anträgen mit identem Verfahrensgegenstand in ein und dasselbe Verfahren wird im Außerstreitverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“ verwirklicht. Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.

Der Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ iSd § 12 Abs 2 AußStrG wird zwar im Gesetz selbst nicht definiert; die Rsp geht aber bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist.

Wird in einem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren die Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses über eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme wegen übermäßiger Beeinträchtigung iSd § 29 Abs 2 Z 1 WEG begehrt, in einem anderen die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit desselben Beschlusses wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Einstimmigkeitserfordernis, so sind zwar die Begehren – aufgrund des übereinstimmenden Rechtsschutzziels –, nicht jedoch die Anspruchsgründe ident. § 12 Abs 2 AußStrG ist daher nicht anzuwenden.

S. 388 - 390, Rechtsprechung

Binder, Kathrin

„Streitanhängigkeit“ zwischen (außerstreitigem) Unterhaltsenthebungsantrag und (streitiger) Oppositionsklage

Die Verfahrensverbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG dient (wie § 233 ZPO oder Art 27 EuGVVO) dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtswegübergreifende Verbindung kommt aber ebenso wenig in Betracht wie eine grenzüberschreitende. Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel (Enthebung ab einem bestimmten Tag), ist der später eingebrachte Enthebungsantrag zurückzuweisen.

S. 390 - 393, Rechtsprechung

Ausgeschlossenheit des Notars erstreckt sich auf dessen Substituten; Notariatsakt ungültig

Aufgabe des (Dauer-)Substituten (§ 120 NO) ist es, die Amtsgeschäfte bei vorübergehender Verhinderung des Amtsinhabers zu führen. Der Substitut hat Weisungen des Notars zu befolgen, soweit sie mit eigenen Amtspflichten vereinbar sind. Er kann neue Aufträge im Namen und für Rechnung des Amtsinhabers übernehmen.

Wegen der Ausgeschlossenheit des Notars (§ 33 NO) unzulässige Notariatsurkunden dürfen auch nicht durch dessen Substituten (im Namen des Notars) errichtet werden. Ein dennoch vom Substituten aufgenommener Notariatsakt (hier: Pflichtteilsverzichtsvertrag) ist gem § 33 Abs 2 iVm § 2 NO ungültig.

S. 393 - 396, Rechtsprechung

Härtefallregelung für Invaliditätspensionen: „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“

Bei „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (zweite Fallgruppe).

Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der Härtefallregelung noch zulässige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene Tätigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als mögliche und zumutbare Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der Härtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschränkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschränkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschränkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt.

S. 396 - 397, Rechtsprechung

Ausgeschlossenheit von Richtern im Wiederaufnahmeverfahren

Gem § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Das gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt.

Jede im (Grund-)Verfahren erfolgte Befassung eines Richters mit der Sache selbst führt dazu, dass er in Ansehung einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. Die Mitwirkung an einem Beschluss sowohl über den Einspruch gegen die Anklageschrift als auch über eine Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft umfasst eine solche die Ausschließung begründende richterliche Tätigkeit.

S. 397 - 399, Rechtsprechung

Rebisant, Günther

Prüfungsmaßstab des Erneuerungsantrags

Voraussetzung einer Erneuerung nach § 363a StPO ist, dass eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle behauptet wird. Indem der Beschwerdeführer in der Übertragung der Strafsache an das LG Klagenfurt ausschließlich eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG und keine Konventionsverletzung erblickt, verfehlt er die Anfechtungskriterien.

S. 399 - 400, Rechtsprechung

Kein Anspruch einer beamteten Chirurgin auf Betrauung mit Operationen

Ein Beamter hat kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben. Eine im Beamtenverhältnis stehende Chirurgin hat daher auch keinen Anspruch auf die Betrauung mit der Durchführung von Operationen. Das vom OGH entwickelte Recht auf Beschäftigung leitet dieser aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ab. Auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse ist dies nicht übertragbar.

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