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„Streitanhängigkeit“ zwischen (außerstreitigem) Unterhaltsenthebungsantrag und (streitiger) Oppositionsklage
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 134
- Rechtsprechung, 2244 Wörter
- Seiten 388-390
- https://doi.org/10.33196/jbl201206038801
30,00 €
inkl MwStDie Verfahrensverbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG dient (wie § 233 ZPO oder Art 27 EuGVVO) dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtswegübergreifende Verbindung kommt aber ebenso wenig in Betracht wie eine grenzüberschreitende. Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel (Enthebung ab einem bestimmten Tag), ist der später eingebrachte Enthebungsantrag zurückzuweisen.
- Binder, Kathrin
- Öffentliches Recht
- § 233 ZPO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 12.04.2011, 4 Ob 17/11w
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2012, 388
- § 35 EO
- § 78 EO
- § 12 Abs 2 AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- LG St. Pölten, 24.11.2010, 23 R 466/10t
- Arbeitsrecht
- BG St. Pölten, 09.11.2010, 3 FAM 45/10s
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