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Garber, Thomas

Internationale Zuständigkeit für die Klage des Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar von Schadenersatzansprüchen

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Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO kommt nicht nur dem unmittelbar Geschädigten (etwa dem Getöteten bzw seinen Hinterbliebenen) zugute. Die Bestimmung gilt auch, wenn die Klage nicht vom Verletzten erhoben wird, sondern von Rechtsnachfolgern oder Rückgriffsberechtigten, und wenn sie sich nicht gegen den Täter richtet, sondern gegen dessen Rechtsnachfolger oder gegen eine Person, die nach materiellem Recht die Haftung für andere trägt. Auch Regressansprüche eines Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers fallen daher unter die in Art 5 Nr 3 EuGVVO genannten Ansprüche. Art 5 Nr 3 EuGVVO erfasst auch Fälle der Gefährdungshaftung.

Auch Sozialversicherungsträger als Legalzessionare von Schadenersatzansprüchen sind „Geschädigte“ iSd Art 11 Abs 2 EuGVVO. Sofern sie sich nicht ohnehin auf den Gerichtsstand nach Art 11 Abs 2 iVm Art 10 S 1 EuGVVO stützen können, steht ihnen jedenfalls der Gerichtsstand des Schadensorts gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO zur Verfügung.

  • Garber, Thomas
  • LG Leoben, 19.08.2011, 5 Cg 31/10p
  • OGH, 19.01.2012, 2 Ob 210/11p
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Art 10 EuGVVO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2012, 382
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 11 Abs 2 EuGVVO
  • OLG Graz, 29.09.2011, 2 R 167/11p
  • Art 5 Nr 3 EuGVVO
  • Arbeitsrecht

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