


Verbindung von Außerstreitverfahren über „denselben Verfahrensgegenstand“ nach § 12 Abs 2 AußStrG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 134
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2074 Wörter, Seiten 386-388
30,00 €
inkl MwSt




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Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit ist dem Außerstreitverfahren fremd. Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG dient aber dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Im Gebot zur Einbeziehung von Anträgen mit identem Verfahrensgegenstand in ein und dasselbe Verfahren wird im Außerstreitverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“ verwirklicht. Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
Der Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ iSd § 12 Abs 2 AußStrG wird zwar im Gesetz selbst nicht definiert; die Rsp geht aber bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist.
Wird in einem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren die Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses über eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme wegen übermäßiger Beeinträchtigung iSd § 29 Abs 2 Z 1 WEG begehrt, in einem anderen die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit desselben Beschlusses wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Einstimmigkeitserfordernis, so sind zwar die Begehren – aufgrund des übereinstimmenden Rechtsschutzziels –, nicht jedoch die Anspruchsgründe ident. § 12 Abs 2 AußStrG ist daher nicht anzuwenden.
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- LGZ Wien, 02.08.2011, 40 R 80/11b
- BG Josefstadt, 22.11.2010, 3 Msch 2/10s
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 52 Abs 2 WEG
- JBL 2012, 386
- § 12 Abs 2 AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- § 29 WEG
- OGH, 13.12.2011, 5 Ob 213/11a
- Arbeitsrecht
Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit ist dem Außerstreitverfahren fremd. Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG dient aber dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Im Gebot zur Einbeziehung von Anträgen mit identem Verfahrensgegenstand in ein und dasselbe Verfahren wird im Außerstreitverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“ verwirklicht. Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
Der Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ iSd § 12 Abs 2 AußStrG wird zwar im Gesetz selbst nicht definiert; die Rsp geht aber bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist.
Wird in einem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren die Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses über eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme wegen übermäßiger Beeinträchtigung iSd § 29 Abs 2 Z 1 WEG begehrt, in einem anderen die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit desselben Beschlusses wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Einstimmigkeitserfordernis, so sind zwar die Begehren – aufgrund des übereinstimmenden Rechtsschutzziels –, nicht jedoch die Anspruchsgründe ident. § 12 Abs 2 AußStrG ist daher nicht anzuwenden.
- LGZ Wien, 02.08.2011, 40 R 80/11b
- BG Josefstadt, 22.11.2010, 3 Msch 2/10s
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 52 Abs 2 WEG
- JBL 2012, 386
- § 12 Abs 2 AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- § 29 WEG
- OGH, 13.12.2011, 5 Ob 213/11a
- Arbeitsrecht