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Kein Anspruch einer beamteten Chirurgin auf Betrauung mit Operationen

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Ein Beamter hat kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben. Eine im Beamtenverhältnis stehende Chirurgin hat daher auch keinen Anspruch auf die Betrauung mit der Durchführung von Operationen. Das vom OGH entwickelte Recht auf Beschäftigung leitet dieser aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ab. Auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse ist dies nicht übertragbar.

  • VwGH, 01.03.2012, 2010/12/0074
  • § 36 BDG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2012, 399
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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