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Feststellungsinteresse bei Anlageberaterhaftung

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Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar – etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat –, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.

Der Einwand der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit ist in einem Feststellungsprozess fehl am Platz, betrifft er doch nicht die Ersatzpflicht des Schädigers dem Grunde nach, sondern nur die Höhe der Ersatzpflicht.

  • JBL 2012, 378
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • LG Salzburg, 22.09.2011, 53 R 238/11y
  • § 1297 ABGB
  • BG Salzburg, 25.05.2011, 25 C 1348/08i
  • § 1304 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 1296 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 31.01.2012, 1 Ob 251/11k
  • § 1323 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 228 ZPO

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