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Ausgeschlossenheit des Notars erstreckt sich auf dessen Substituten; Notariatsakt ungültig

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Aufgabe des (Dauer-)Substituten (§ 120 NO) ist es, die Amtsgeschäfte bei vorübergehender Verhinderung des Amtsinhabers zu führen. Der Substitut hat Weisungen des Notars zu befolgen, soweit sie mit eigenen Amtspflichten vereinbar sind. Er kann neue Aufträge im Namen und für Rechnung des Amtsinhabers übernehmen.

Wegen der Ausgeschlossenheit des Notars (§ 33 NO) unzulässige Notariatsurkunden dürfen auch nicht durch dessen Substituten (im Namen des Notars) errichtet werden. Ein dennoch vom Substituten aufgenommener Notariatsakt (hier: Pflichtteilsverzichtsvertrag) ist gem § 33 Abs 2 iVm § 2 NO ungültig.

  • OLG Linz, 13.07.2011, 6 R 154/10z
  • JBL 2012, 390
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 33 NO
  • LG Linz, 31.05.2010, 64 Cg 33/10x
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 28.02.2012, 4 Ob 157/11h
  • § 551 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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