Tritt bei beschränkt dinglichen Rechten an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners ein Einzelrechtsnachfolger, stellt sich die Frage, inwieweit dieser an zentrale inhaltliche Vereinbarungen der ursprünglichen Vertragsparteien gebunden ist. Die Untersuchung behandelt zunächst das Schicksal der Vereinbarung einer abweichenden Verwertungsart beim Pfandrecht, wenn der Eigentümer des Pfandobjekts wechselt. Sodann geht sie der Frage nach, wer bei entgeltlichen Servituten und Baurechten zur Forderung des Entgelts berechtigt ist, wenn das Eigentum am (dienenden) Grundstück wechselt, und wer umgekehrt zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundes bzw der Bauberechtigte wechselt. Was gilt hier im Zweifel, was ist die vereinbarungsbedürftige Ausnahme? Resümee: Für die Beachtlichkeit getroffener Vereinbarungen wird bei unbeweglichen Sachen auch ihr Aufscheinen in der grundbücherlichen Urkundensammlung meist genügen.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 745 - 757, Aufsatz
Vereinbarungen über die inhaltliche Gestaltung dinglicher Rechte und Einzelrechtsnachfolge
Niemand soll ausweislich Art 59 B-VG zugleich dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören, weil die beiden Häuser unterschiedliche Interessen vertreten und daher personelle Verquickungen nicht erwünscht sind. Was aber passiert, wenn sich der eine oder andere Mandatar nicht daran hält? Nichts. So liest man es zumindest im einschlägigen Kommentar. Der vorliegende Beitrag tritt dieser Ansicht entgegen und betrachtet zu diesem Zweck gesamthaft die Rechtsfolgen, die sich aus Verstößen gegen Unvereinbarkeitsvorschriften des B-VG ergeben.
S. 769 - 776, Rechtsprechung
Ausnahmeregelung vom Rauchverbot für Gastronomiebetriebe nicht verfassungswidrig
Die Ausnahmeregelung vom Rauchverbot für Gastronomiebetriebe ist nicht verfassungswidrig: § 13a TNRSG bewirkt weder eine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen öffentlichen – vorwiegend anderen Zwecken dienenden – Räumen und Raucherräumen in der Gastronomie, noch eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen Gastronomiebetrieben mit kleinen und großen Flächen; die besondere Ausnahmeregelung des § 13a Abs 3 Z 1 und 2 TNRSG trägt in sachlich nicht zu beanstandender Weise dem Umstand Rechnung, dass die von dieser Regelung erfassten Gastronomiebetriebe andernfalls durch die fehlende (räumliche oder rechtliche) Möglichkeit, geeignete Raucherräume neben einem Hauptraum einzurichten, im Wettbewerb mit größeren Gastronomiebetrieben schlechter gestellt wären.
Aus dem Gleichheitsgrundsatz lässt sich kein Anspruch auf ein Rauchverbot am Arbeitsplatz ableiten (Hinweis auf die vom Gesetzgeber vorgesehenen Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere § 13a TNRSG und § 30 ASchG).
Durch die Beibehaltung der Ausnahmeregelungen für Gastronomiebetriebe kommt es auch nicht zu einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.
Kein Verstoß gegen Art 2 und 8 EMRK: Den Mitgliedstaaten der EMRK kommt bei der Bewertung der gesellschaftlichen Entwicklung dahin, in welchem Ausmaß der Konsum von Tabakwaren als sozialadäquat toleriert wird, (noch) ein Beurteilungsspielraum zu.
Im Falle einer quoad usum in eine GesbR eingebrachten Liegenschaft kann die Geltendmachung des nach wie vor – auch im Innenverhältnis – aufrechten Eigentumsrechts des einbringenden Gesellschafters mit Räumungsklage durchgesetzt werden.
Die besondere Bestimmung des § 1216e ABGB verdrängt als lex specialis den allgemeinen, letztlich auf § 366 ABGB fußenden Räumungsanspruch. Bei Vorliegen einer GesbR und Einbringung der Liegenschaft quoad sortem in diese wäre die Räumungsklage – sofern nichts Besonderes vereinbart wurde – mangels Liquidation der GesbR iS des § 1216e ABGB abzuweisen.
S. 778 - 782, Rechtsprechung
Kontrahierungszwang bei Auslagerung der Bewirtschaftung einer Taxizone auf einem Zivilflughafen an ein Privatunternehmen?
Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloßer formaler Parität diesem die Möglichkeit der Fremdbestimmung über andere gibt. Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht nur dann nicht, wenn der Unternehmer für die Weigerung sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen kann. In solchen Fällen kann auch ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen. Kontrahierungszwang besteht auch bei nicht lebensnotwendigen Gütern und trifft nicht nur Gebietskörperschaften oder die öffentliche Hand. Vielmehr kommt es auf eine Monopol- oder marktbeherrschende Stellung bei den konkret angebotenen Leistungen gegenüber jenen potenziellen Interessenten (Abnehmern) an, an die sich das Angebot richtet und die auf die angebotenen Leistungen angewiesen sind.
Kontrahierungszwang besteht auch in einer zum Abschluss des Vertrags spiegelbildlichen Situation, also bei der Vertragsauflösung. In solchen Fällen muss auch für die Auflösung des Vertrags ein sachlicher Grund vorliegen. Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Die Rechtsauffassung, dass dann, wenn der Monopolist den Betrieb und die Verwaltung der Taxizone an ein anderes Unternehmen auslagere, dieses andere Unternehmen in die Monopolstellung eintrete und aufgrund der Monopolstellung dem Kontrahierungszwang Rechnung tragen müsse, ist nicht korrekturbedürftig.
S. 782 - 784, Rechtsprechung
Zum Verhältnis von § 11 Abs 1 (Fahrstreifenwechsel) und § 11 Abs 5 (Reißverschlusssystem) StVO
Die Regelung des § 11 Abs 5 StVO entbindet den vom blockierten Fahrstreifen auf den freien Fahrstreifen wechselnden Lenker nicht von den Pflichten nach § 11 Abs 1 StVO. Ein solcher Lenker hat sich insbesondere zu überzeugen, ob der auf dem durchgehend befahrbaren Fahrstreifen Fahrende ihm das Einordnen ermöglicht. Ist Letzteres nicht der Fall, darf er den Fahrstreifen nicht wechseln.
Liegt der Anlageentscheidung auch eine den Klägern vorwerfbare Sorglosigkeit zugrunde, kommt grundsätzlich auch bei fehlender „Korrelation“ zum haftungsbegründenden Aufklärungsfehler eine Minderung des Ersatzes wegen Mitverschuldens in Betracht.
S. 787 - 789, Rechtsprechung
Kondiktion des gerichtlich zugesprochenen, aber nicht bestimmungsgemäß verwendeten Vorschusses
Wird ein Betrag in der Sache als „verrechenbarer“ Vorschuss zugesprochen, kann der Schädiger vom Geschädigten, wenn dieser damit eine Sanierung nicht oder nur teilweise durchführen lässt, den Vorschuss also nicht bestimmungsgemäß verwendet, seine Leistung – soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt – nach § 1435 ABGB kondizieren.
S. 789 - 796, Rechtsprechung
Zulässigkeit der Zession von Insolvenzanfechtungsansprüchen
Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung iS von § 27 IO) auch einen auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch (§ 39 IO) erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es dabei nicht an.
Abseits von Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts kann ein Arbeitgeber die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Begehren nach § 73 Abs 2 ArbVG auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds nicht entgegenhalten.
Dass die bekanntgegebenen Beginn- und Endzeiten der Betriebsversammlung nicht strikt eingehalten und bereits ein paar Minuten verfrüht oder verspätet Stimmabgaben erfolgten, stellt keinen Verstoß gegen elementarste Grundsätze einer Wahl (bzw Abstimmung) dar.
Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen.
Die Rechtspersönlichkeit des Betriebsratsfonds hängt nicht von der Gültigkeit des Beschlusses auf Einhebung einer Betriebsratsumlage ab, sondern nur davon, dass ihm tatsächlich zweckgewidmetes Vermögen zugekommen ist.
Wenn § 73 Abs 3 ArbVG den Arbeitgeber verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar.
S. 801 - 806, Rechtsprechung
Selbst- und Fremdgefährdung und die Grenzen des Autonomieprinzips
Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder -verletzung ist mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos. Nur wenn dem sich selbst verletzenden Opfer die Eigenverantwortlichkeit fehlt, findet das Autonomieprinzip seine Grenzen.
S. 806 - 808, Rechtsprechung
Entsprechung des baupolizeilichen Auftrags ist keine Sachverhaltsänderung
Bei einem baupolizeilichen Auftrag nach § 41 Abs 3 Stmk BauG hat das VwG Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung eines baubehördlichen Auftrages erster Instanz grundsätzlich zu berücksichtigen. Lediglich in der Herstellung eines Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht (durch den Bescheidadressaten oder im Wege der Vollstreckung), ist keine vom VwG zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken.
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