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Kondiktion des gerichtlich zugesprochenen, aber nicht bestimmungsgemäß verwendeten Vorschusses

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Wird ein Betrag in der Sache als „verrechenbarer“ Vorschuss zugesprochen, kann der Schädiger vom Geschädigten, wenn dieser damit eine Sanierung nicht oder nur teilweise durchführen lässt, den Vorschuss also nicht bestimmungsgemäß verwendet, seine Leistung – soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt – nach § 1435 ABGB kondizieren.

  • OGH, 29.08.2019, 1 Ob 105/19a
  • OLG Wien, 05.04.2019, 16 R 35/19p
  • LG Krems an der Donau, 18.01.2019, 6 Cg 88/18b
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1435 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2019, 787
  • Arbeitsrecht

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