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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2019, Band 141

Überprüfung von Betriebsversammlungsbeschlüssen zur Betriebsratsumlage

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Abseits von Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts kann ein Arbeitgeber die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Begehren nach § 73 Abs 2 ArbVG auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds nicht entgegenhalten.

Dass die bekanntgegebenen Beginn- und Endzeiten der Betriebsversammlung nicht strikt eingehalten und bereits ein paar Minuten verfrüht oder verspätet Stimmabgaben erfolgten, stellt keinen Verstoß gegen elementarste Grundsätze einer Wahl (bzw Abstimmung) dar.

Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen.

Die Rechtspersönlichkeit des Betriebsratsfonds hängt nicht von der Gültigkeit des Beschlusses auf Einhebung einer Betriebsratsumlage ab, sondern nur davon, dass ihm tatsächlich zweckgewidmetes Vermögen zugekommen ist.

Wenn § 73 Abs 3 ArbVG den Arbeitgeber verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar.

  • § 74 ArbVG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 73 ArbVG
  • OGH, 24.07.2019, 8 ObA 30/19y
  • Zivilverfahrensrecht
  • ASG Wien, 21.09.2018, 20 Cga 35/18i
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2019, 796
  • OLG Wien, 28.02.2019, 8 Ra 11/19z

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