Das Abschleppen unzulässig abgestellter Kfz ist die praktisch wohl bedeutsamste Fallgruppe privater Selbsthilfe. Unter besonderer Berücksichtigung dieser Fallgruppe geht der vorliegende Beitrag auf die Voraussetzungen zulässiger Selbsthilfe ein und bemüht sich dabei um eine Einordnung und Ergänzung einer jüngeren Entscheidung des OGH. Zudem wird die in Österreich bislang noch kaum untersuchte Problematik des Kostenersatzes bei zulässiger wie auch unzulässiger Selbsthilfe untersucht.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 209 - 222, Aufsatz
Probleme der Selbsthilfe am Beispiel des Abschleppens unzulässig abgestellter Kraftfahrzeuge
S. 223 - 229, Aufsatz
Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1–3 EMRK in Rechtshilfesachen – Anmerkungen zu OGH 11 Os 28/19f ua
Weil Art 6 EMRK auf „criminal charges“ abstellt, sind Rechtshilfesachen nach der Rsp des EGMR nicht per se von seinem Anwendungsbereich erfasst. Mit den wichtigen Ausnahmen von diesem Grundsatz setzt sich der OGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung auseinander: Diese Rsp ist zentral, weil sie klärt, ob ein „fair trial“ auch im praktisch relevanten Bereich der Rechtshilfe verfassungsmäßig sichergestellt ist. Zu prüfen gilt es, inwieweit durch die eingeschränkte Anwendung Schutzlücken für den betroffenen Beschuldigten oder Verurteilten verbleiben. Zu klären ist zudem, welche Konsequenzen die Rsp uU für andere Bereiche der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen haben könnte.
§ 54 Abs 4b SPG, BGBl 566/1991 idF BGBl I 29/2018, (Bestimmung betreffend die Befugnis der Sicherheitsbehörden zur verdeckten Ermittlung, Speicherung und Weiterverarbeitung von Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern) verstößt gegen § 1 DSG und Art 8 EMRK: Die Befugnis zur Verarbeitung der Daten ist zwar zur Erreichung des (legitimen) Ziels der Verfolgung bzw Vorbeugung strafbarer Handlungen abstrakt geeignet; der durch die Ermächtigung zur Datenerfassung (für Zwecke der Personen- und Sachfahndung, insbesondere nach gestohlenen Fahrzeugen) bewirkte Eingriff erweist sich jedoch in Anbetracht der Reichweite betreffend die Art und den Umfang der Daten sowie den Einsatzort und die Bedingungen der Datenermittlung und im Hinblick darauf, dass diese Ermittlungsmaßnahme (auch) zur Verfolgung und Abwehr von Vorsatztaten der leichtesten Vermögenskriminalität gesetzt werden darf, als unverhältnismäßig. Die Befugnis zur (auch anlasslosen) Speicherung sämtlicher erfasster personenbezogener Daten bedarf keiner richterlichen Genehmigung; die nachprüfende Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten ist nicht ausreichend, die Beschwerdemöglichkeit an die Datenschutzbehörde gemäß § 90 SPG geht angesichts dessen, dass der Betroffene von der (verdeckten) Ermittlung bzw Speicherung seiner Daten keine Kenntnis hat, ins Leere.
§ 98a Abs 2 S 1 StVO 1960, BGBl 159/1960 idF BGBl I 29/2018, (Befugnis zur Weitergabe der durch Section-Control-Anlagen gewonnenen Daten durch die Sicherheitsbehörden) sowie die damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Bestimmung des § 57 Abs 2a SPG, BGBl 566/1991 idF BGBl I 29/2018, (Rechtsgrundlage, um die übermittelten Daten mit Fahndungsevidenzen für die Zwecke der Fahndung, der Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und der Abwehr krimineller Verbindungen zu vergleichen) verstoßen gegen § 1 DSG und Art 8 EMRK: § 98 Abs 2 S 1 StVO durchbricht angesichts des weiten Verständnisses der genannten Zwecke die vom VfGH als erforderlich erachtete strenge Zweckbindung (vgl VfSlg 18.146/2007) bei der Verarbeitung der gemäß § 98a Abs 1 StVO 1960 gewonnenen Daten; insbesondere die Datenverarbeitung für Zwecke der „Strafrechtspflege“ umfasst die Verfolgung und Vorbeugung jedes strafrechtlich verpönten (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verhaltens und gewährleistet daher nicht, dass die gespeicherten Daten von den Sicherheitsbehörden nur dann verarbeitet werden, wenn dies der Verfolgung und Vorbeugung von Straftaten dient, die im Einzelfall eine gravierende Bedrohung der in § 1 Abs 2 DSG und Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele darstellen und einen solchen Eingriff rechtfertigen.
§ 134 Z 3a (gesetzliche Definition der „Überwachung verschlüsselter Nachrichten“) und § 135a StPO, BGBl 631/1975 idF BGBl I 27/2018, (Bestimmung betreffend Befugnisse zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten) sind verfassungswidrig: Die vertrauliche Nutzung von Computersystemen und digitalen Nachrichtendiensten sind nach Ansicht des VfGH wesentlicher Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 EMRK. Die verdeckte Überwachung der Nutzung von Computersystemen ist ein schwerwiegender Eingriff in die geschützte Privatsphäre und daher nur in äußerst engen Grenzen zum Schutz entsprechend gewichtiger Rechtsgüter zulässig. Der angefochtenen Ermittlungsmaßnahme kommt im Hinblick auf die Art und den Umfang der Überwachung sowie insbesondere im Hinblick darauf, dass aus den gewonnenen Daten Rückschlüsse auch auf die persönlichen Vorlieben, Neigungen, Orientierung und Gesinnung sowie Lebensführung des Nutzers ermöglicht werden und dass auch eine Vielzahl von unbeteiligten Personen von der Ermittlungsmaßnahme betroffen sind, eine besondere Intensität zu. Die Ermächtigung zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten durch Installation eines Programms auf einem Computersystem („Bundestrojaner“) verstößt schon deshalb gegen Art 8 EMRK, weil nicht gewährleistet ist, dass die Überwachungsmaßnahme nur dann erfolgt, wenn sie zur Verfolgung und Aufklärung von hinreichend schwerwiegenden Straftaten (Art 8 Abs 2 EMRK) dient; zum anderen wird der Schutz der Privatsphäre von durch den „Bundestrojaner“ Betroffenen durch die Ausgestaltung der Maßnahme nicht hinreichend sichergestellt: Der Rechtsschutzbeauftragte ist nach der richterlichen Genehmigung der Maßnahme zwar befugt, sich von der Durchführung einer Überwachung einen „persönlichen Eindruck“ zu verschaffen, es ist jedoch nicht sichergestellt, dass er auch tatsächlich in der Lage ist, die laufende Überwachung eines Computersystems effektiv und unabhängig zu überwachen. § 135a Abs 2 (Bestimmung über die technischen Anforderungen an das in einem Computersystem zu installierende Programm für eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten) und Abs 3 StPO (Ermächtigung zum Eindringen in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume, zur Durchsuchung von Behältnissen und zur Überwindung spezifischer Sicherheitsvorkehrungen zum Zweck der Installation des Programms) stehen in untrennbarem Zusammenhang zu § 135a Abs 1 StPO und sind (schon) aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben; Abs 3 widerspricht zudem dem Hausrechtsgesetz 1862, wonach Hausdurchsuchungen, die ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden, diesem im Nachhinein – innerhalb der nächsten 24 Stunden – mitzuteilen sind.
Von einer automatisierten Verarbeitung spricht man, wenn sämtliche Verarbeitungsschritte ohne menschlich-manuelle Interaktion (etwa Tastatureingaben) programmgesteuert bzw elektronisch vorgenommen werden. Eine teilweise automatisierte Verarbeitung liegt dann vor, wenn zumindest einzelne Schritte der Verarbeitung maschinell oder programmgesteuert erfolgen. Denn von einer nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten spricht man nur dann, wenn diese vollkommen ohne IT-Unterstützung erfolgt.
In der demonstrativen Aufzählung zur Definition des Begriffs der Verarbeitung finden sich unter anderem die Vorgänge des Erhebens und des Erfassens. Durch diese beiden Vorgänge gelangen Daten in den Verfügungsbereich des Verantwortlichen, wobei dabei aktive Handlungen gesetzt werden müssen. Eine inhaltliche Kenntnisnahme der Aufzeichnungen ist nicht erforderlich, wohl aber die Möglichkeit, inhaltlich Kenntnis zu nehmen. Unterschieden werden diese Vorgänge dadurch, dass das Erheben auf eine gezielte Beschaffung abstellt und das Erfassen eine kontinuierliche Aufzeichnung ist.
Beim äußeren Erscheinungsbild handelt es sich dann um ein personenbezogenes Datum, wenn diese Information in eine verarbeitbare Darstellung gebracht wird. Im Fall von Bilddaten muss die abgebildete Person zumindest erkennbar sein; dafür reicht es auch aus, dass die Betroffenen im Nachhinein bestimmbar sind. Außerdem ist eine Identifikation einer Person möglich, wenn zwar die Information für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, jedoch dies möglich ist, sobald man diese Information mit anderen Informationen verknüpft.
Grundsätzlich fallen zwar auch private Foto- und Videoaufnahmen unter die Haushaltsausnahme (Art 2 Abs 2 lit c DSGVO). Sobald jedoch ein Kamerasystem nicht nur für familiäre Zwecke eingesetzt wird, sondern zum Beispiel zur Beweissicherung, dann greift dieses Haushaltsprivileg nicht.
Es ist auf den Überwachungsdruck abzustellen, den der Überwachte empfindet, sodass es nicht darauf ankommt, wie die Kamera konkret eingestellt ist und wie scharf die Aufnahme tatsächlich ist. Abzustellen ist dabei auf den Eindruck, der sich für einen „unbefangenen, objektiven Betrachter“ bei Betrachtung der Kamera ergibt. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Der Begriff der „Bildaufnahme“ gemäß § 12 DSG ist sehr weit gefasst und umfasst neben Videoanwendungen wie Action-Cams und Wildkameras fast jede Bildaufnahme zur Feststellung von Ereignissen zu privaten Zwecken mit technischen Einrichtungen. Beim Zulässigkeitstatbestand des § 12 Abs 2 Z 4 iVm § 12 Abs 3 Z 2 DSG ist stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Einzelfall durchzuführen.
S. 252 - 256, Rechtsprechung
Eingriff in Eigentum durch Lastkraftfahrzeuge, die Zu- und Abfahrt zu und von der Liegenschaft versperren
Ein Eingriff in das Eigentum liegt auch durch Lastkraftfahrzeuge vor, die nicht unmittelbar auf der Zufahrt zum Grundstück, sondern in einiger Entfernung von diesem auf der Gemeindestraße so parken, dass dem Eigentümer das Zu- und Abfahren zu und von seiner Liegenschaft verwehrt ist.
S. 256 - 258, Rechtsprechung
Abschluss eines Optionsvertrags zum außerordentlichen Wert der besonderen Vorliebe
Wer erklärt, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann sich nachträglich nicht auf laesio enormis berufen (§ 935 ABGB). Das gilt je nach Lage des Falls schon für den Optionsvertrag auf Abschluss eines Kaufvertrags. Die Erklärung, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann auch schlüssig erfolgen.
S. 258 - 260, Rechtsprechung
Kündigung wegen eines vom Vermieter provozierten bzw schon Jahrzehnte zurückliegenden Verhaltens
Ein (ansonsten einem Kündigungsgrund zu unterstellendes) Verhalten kann den Charakter eines Kündigungsgrundes verlieren, wenn es vom Vermieter provoziert wurde.
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iS des § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG liegt dann vor, wenn eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts wichtige Interessen des Vermieters verletzt oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder droht. Unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind, jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle zur Aufkündigung berechtigen, wenn diese durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschreiten.
Liegen die zur Begründung der Kündigung herangezogenen Verhaltensweisen zum Teil Jahrzehnte zurück und blieben sie über viele Jahre hinweg überhaupt unbeanstandet, dann wurde – jedenfalls einzeln betrachtet – das Vertrauensverhältnis zum Vermieter nicht zerstört. Folgte dem Vorfall durch mehrere Jahre hindurch kein weiterer ähnlicher, ist der Mieter auch objektiv nicht als grundsätzlich vertrauensunwürdig einzuschätzen.
S. 260 - 267, Rechtsprechung
Deliktische Haftung der Eigentümergemeinschaft gegenüber Miteigentümern für Verschulden des Hausbesorgers
Gegenüber den Miteigentümern haftet die Eigentümergemeinschaft für Verletzungen ihrer Wegesicherungspflichten durch den Hausbesorger (hier: unzureichende Streuung am Parkplatz der Wohnanlage) nur deliktisch.
S. 267 - 269, Rechtsprechung
Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG bei außerhalb des Waldes entstandenen Schäden
Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG ist sachlich und örtlich weit gezogen. Es umfasst auch Schäden, die außerhalb des Waldes entstanden sind. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, bei denen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun „bei der Waldbewirtschaftung“ einen Schaden herbeiführt.
§ 281a Z 1 lit b ZPO sieht auch für das Berufungsverfahren für den Fall, dass der Zeuge zwischenzeitig verstorben ist, die mittelbare Beweisaufnahme durch Verwendung des erstinstanzlichen Protokolls – auch ohne Einverständnis der Parteien – vor.
Art 11 Abs 1 und 2 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit stellt kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar und ist bei der Prüfung der Immunität des Staates bei Klagen von Arbeitnehmern zu beachten. Es kommt daher – in Abkehr von der bisherigen Judikatur – nicht mehr ausschließlich auf die Natur des Rechtsgeschäfts, die Erbringung von Arbeitsleistungen, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit an (hier: enger funktionaler Zusammenhang mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit des beklagten Staats [USA]).
Anknüpfungskriterium für die sachliche Anwendbarkeit des Art 6 Abs 1–3 EMRK auf (nationale) Strafverfahren ist die Entscheidung über die Stichhaltigkeit einer „strafrechtlichen Anklage“. Abschiebungen, Auslieferungen und Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) betreffen als solche nicht die Prüfung einer strafrechtlichen Anklage und liegen außerhalb des Schutzbereichs des Art 6 EMRK. Eine Berufung auf Art 6 EMRK ist ausnahmsweise auch in Rechtshilfesachen möglich, wenn im Strafverfahren des ersuchenden Staats eine elementare Verletzung des Fairness-Grundsatzes („flagrant denial of justice“) droht („real risk“), die so eklatant ist, dass die Fairnessgarantie in ihrem Kern aufgehoben oder zerstört wird, weiters wenn aufgrund von (enger) transnationaler justizieller Zusammenarbeit in Strafverfahren ein „close link“ zwischen dem Ausgangsstrafverfahren (im ersuchenden Staat) und dem Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) vorliegt sowie bei Erfüllung der angefragten Rechtshilfemaßnahme durch den ersuchten Staat.
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