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Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG bei außerhalb des Waldes entstandenen Schäden

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Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG ist sachlich und örtlich weit gezogen. Es umfasst auch Schäden, die außerhalb des Waldes entstanden sind. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, bei denen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun „bei der Waldbewirtschaftung“ einen Schaden herbeiführt.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 26.11.2019, 4 Ob 203/19k
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Wiener Neustadt, 16.08.2019, 18 R 64/19v
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 176 Abs 3 ForstG
  • BG Neunkirchen, 24.04.2019, 4 C 1215/17t
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2020, 267

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