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Immunität des Staates bei Klagen von Arbeitnehmern (Judikaturänderung)

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Art 11 Abs 1 und 2 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit stellt kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar und ist bei der Prüfung der Immunität des Staates bei Klagen von Arbeitnehmern zu beachten. Es kommt daher – in Abkehr von der bisherigen Judikatur – nicht mehr ausschließlich auf die Natur des Rechtsgeschäfts, die Erbringung von Arbeitsleistungen, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit an (hier: enger funktionaler Zusammenhang mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit des beklagten Staats [USA]).

  • Öffentliches Recht
  • JBL 2020, 270
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art IX EGJN
  • § 42 JN
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 28.11.2019, 9 ObA 37/19k
  • ASG Wien, 15.03.2018, 4 Cga 33/17a
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 12.02.2019, 8 Ra 53/18z

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