Seit langem umstritten ist die Frage, ob der objektiv-abstrakt berechnete positive Schaden auch dann zu ersetzen ist, wenn der Schaden subjektiv-konkret berechnet geringer ausfällt. Mit anderen Worten: Bildet der objektiv-abstrakt berechnete Schaden nicht nur den Höchstersatz bei leichter Fahrlässigkeit, sondern auch (in allen Fällen des Verschuldens) den Mindestersatz des Schadens?
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 69 - 77, Aufsatz
Objektiv-abstrakt berechneter Schadenersatz auch bei subjektiv-konkret geringerem Schaden? Neue Gedanken zu einem ewigen Streit
S. 78 - 91, Aufsatz
Grenzüberschreitende präventive Restrukturierungsverfahren – Zuständigkeit, Anerkennung und anwendbares Recht bei Restrukturierungsverfahren mit Auslandsbezug
Ebenso wie der europäische Gesetzgeber bei Schaffung der Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie (RIRL) hat auch der österreichische (Restrukturierungsrechts-)Gesetzgeber Probleme des internationalen Privat- und Verfahrensrechts, die sich bei grenzüberschreitenden Restrukturierungsverfahren stellen, keiner Regelung zugeführt. Diese Probleme betreffen namentlich die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung ausländischer Restrukturierungsverfahren sowie das anwendbare Recht auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen bzw Verbindlichkeiten des Schuldners. Der vorliegende Beitrag versucht, für diese Fragestellungen Lösungsvorschläge aus der Perspektive des österreichischen Rechts zu erarbeiten.
Abweisung des Antrags eines Viertels der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit (mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) betreffend ein Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung, da die Bundesministerin hinreichend begründet hat, dass die angeforderten Akten und Unterlagen nicht vom Gegenstand der Untersuchung erfasst sind. Im vorliegenden Fall wäre eine Begründung der Minderheit erforderlich, dass die angeforderten Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes liegen.
S. 98 - 102, Rechtsprechung
Realteilung des Erbrechts vor Abgabe von Erbantrittserklärungen, Wohnungseigentum und Anrechnung beim Erbteil
Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB, die sich auf das Erbrecht bezieht. Die Beteiligung an der Rechtsgemeinschaft entsteht bereits mit dem Tod des Erblassers, einer Erbantrittserklärung bedarf es nicht. Erst die Ausschlagung der Erbschaft führt zum Verlust der Miterbenstellung und damit zum Ausscheiden aus der Rechtsgemeinschaft.
Vor der Einantwortung besteht eine Rechtsgemeinschaft nicht an einzelnen Nachlasssachen, sondern am Erbrecht als solchem. Die Realteilung des Erbrechts bewirkt, dass sich das Erbrecht jedes Miterben anstatt auf ideelle Anteile auf bestimmte, ihm ausschließlich zugewiesene Verlassenschaftsgegenstände oder (bei Teilbarkeit) auf den Erwerb realer Sachteile bezieht.
Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann, aber erst mit dieser dinglich wirksam wird; sie erfolgt entweder durch Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit herrscht, oder – mangels Einigung – durch Erbteilungsklage. Dass die Parteien im Verlassenschaftsverfahren noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, steht einer Erbteilungsklage nicht entgegen.
Der realen Teilung steht – sofern eine solche möglich ist – § 12 WEG nicht im Weg, weil auch ein Wohnungseigentumsobjekt grundsätzlich in mehrere selbstständige Einheiten zerlegt werden könnte. Auch § 12 Abs 2 WEG steht einer Erbteilungsklage nicht entgegen. Jedenfalls muss aufgrund der mit der Einantwortung verbundenen Durchbrechung des Intabulationsprinzips vor derselben über das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts entschieden werden. Da vor Abschluss des Realteilungsverfahrens noch nicht klar ist, ob eine Feilbietung erforderlich ist, kommt auch eine Einantwortung vor Abschluss desselben nicht in Betracht.
Eine Teilung des Wohnungseigentumsobjekts stellt eine Änderung gemäß § 16 Abs 2 WEG dar, die aufgrund der – bei Zerlegung eines Wohnungseigentumsobjekts nicht auszuschließenden – Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer auch deren Zustimmung oder eines die fehlende Zustimmung ersetzenden Beschlusses des Außerstreitgerichts bedarf. Die Genehmigungsfähigkeit ist – wie auch bei der im streitigen Rechtsweg durchzusetzenden Bekämpfung eigenwilliger Änderungen – im Realteilungsverfahren nicht selbstständig als Vorfrage zu prüfen.
Die Anrechnung beim Erbteil verändert auch im Rahmen der Teilung des Erbrechts zwar nicht die Erbquote, sondern lediglich die Erbteile, also den Umfang jener Vermögenswerte, auf deren ausschließlichen Erwerb sich das geteilte Erbrecht richtet. Kommt es daher bei einer Realteilung des Erbrechts auch zur Anrechnung zum Erbteil, also einer wertmäßigen Veränderung der Erbteile, hat dies zur Folge, dass die Zuweisung nicht – wie sonst – entsprechend der Erbquote, sondern entsprechend dem Erbteil vorzunehmen ist.
S. 102 - 103, Rechtsprechung
Keine Anrechnung der Notstandshilfe auf Schadenersatzansprüche wegen Verdienstentgangs
Bei der Notstandshilfe handelt es sich gerade wegen der Anspruchsvoraussetzung des Bestehens einer Notlage um eine Leistung mit Unterhaltscharakter. Es handelt sich um einen Vorteil, der – soweit nicht aus dem AlVG selbst ein Rückforderungsrecht ableitbar ist – wie andere gutgläubig verbrauchte Leistungen mit Unterhaltscharakter dem Berechtigten aus grundlegenden sozialen Erwägungen endgültig verbleiben soll, ohne dass der Schädiger in seiner Ersatzpflicht entlastet werden soll.
Die Verjährung von Kondiktionsansprüchen ist analog nach der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion tritt. Der Bereicherungsanspruch analog § 877 ABGB, der aus der Nichtigkeit einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft wegen des Verbots der Einlagenrückgewähr resultiert, unterfällt der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB.
S. 107 - 114, Rechtsprechung
Keine Amtshaftung des Bundes für Vermögensschäden aufgrund fehlerhafter Bankaufsicht
Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht durch die FMA, weil solche Schäden gemäß § 3 Abs 1 S 2 FMABG nicht vom Schutzzweck des Bankenaufsichtsrechts umfasst sind. Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen nicht.
Der gesetzliche Ausschluss der Haftung für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht nach § 3 Abs 1 S 2 FMBAG gilt auch für Schäden, die aus einer Tätigkeit der OeNB im Rahmen der Bankenaufsicht abgeleitet werden. Ihre Handlungen im Bereich der Bankenaufsicht sind der FMA zuzurechnen.
Dem Revisionsverband kommen bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GenRevG 1997 keine hoheitlichen Befugnisse zu. Das Tätigwerden einer Landesregierung als Revisionsverband ist nur historisch zu erklären und ändert nichts daran, dass die Bestellung eines genossenschaftlichen Revisors durch diese nicht durch Hoheitsakt erfolgt. Eine Amtshaftung kann daher aus einem behaupteten Fehler bei der Auswahl des Revisors nicht abgeleitet werden.
Die Bestimmungen über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollen Gläubiger einer Bank nicht davor schützen, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch künftige Straftaten der Organe dieser Bank ein Vermögensschaden entsteht. Dass ein solcher Schaden durch die frühere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter Umständen verhindert werden hätte können, kann als bloße Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens keinen Amtshaftungsanspruch begründen.
Ein Ersatzanspruch analog § 2 Abs 1 Z 3 StEG 2005 im Fall einer nachträglichen Strafmilderung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 StEG 2005 jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchswerber bereits vor der nachträglichen (teil-)bedingten Strafnachsicht nach § 31a Abs 1 StGB, § 410 StPO die gesamte Strafhaft verbüßt hat.
S. 115 - 121, Rechtsprechung
Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG bei „vertauschten Parteirollen“
Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des I. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten. Die Stellung des Verbrauchers als Verkäufer gegenüber dem kaufenden Unternehmer hindert die Anwendung des § 3 KSchG daher nicht („inverses“ Verbrauchergeschäft).
Eine Anbahnung iS des § 3 Abs 3 Z 1 KSchG erfordert dabei ein Verhalten, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verbraucher – auf seine Initiative – in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Verbrauchergeschäfts treten will. Maßgeblich ist eine kongruente, also eine mit dem letztlich geschlossenen Vertrag (vor allem) sachlich und personell im Zusammenhang stehende Anbahnung: Der Verbraucher muss gegenüber dem späteren Vertragspartner – und nicht einem Dritten – zum Ausdruck gebracht haben, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen, und gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde. Ob die Anbahnung vom Verbraucher selbst ausgeht oder er sich dafür einer anderen Person bedient, ist dabei nicht entscheidend.
Von den Regelungen der Art 17 ff Brüssel Ia-VO (EuGVVO 2012) sind auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst. Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind auch die vom Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Art 17 ff Brüssel Ia-VO.
Im Verfahren über das Erbrecht hat das Abhandlungsgericht im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote zu entscheiden, sodass das aus dem Untersuchungsgrundsatz abgeleitete Beweisaufnahmeermessen des § 31 Abs 2 AußStrG nicht (uneingeschränkt) gilt. Dennoch hat das Erstgericht – wie im insoweit vergleichbaren Zivilprozess – auch die Möglichkeit, von Amts wegen von den Parteien als relevant erachtete Urkunden in den Grenzen der §§ 301, 308 ZPO beizuschaffen.
Behörden dürfen nach § 301 ZPO lediglich um Übermittlung einer Urkunde an das Gericht ersucht werden, wenn die Partei die unmittelbare Ausfolgung nicht erreicht und dies in ihrem Antrag behauptet und bescheinigt. Ein Leistungsbefehl darf nicht erlassen werden.
Voraussetzung für die Erlassung eines Vorlageauftrags nach § 308 ZPO ist, dass das Bestehen einer materiellen Vorlagepflicht oder das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Urkunde sowie die Gewahrsame des Gegners an der Urkunde bescheinigt sind.
Zwar sind Entscheidungen über Beweisanträge grundsätzlich als verfahrensleitend anzusehen. Allerdings sind gemäß § 35 AußStrG die §§ 301, 308, 319 ZPO und die darin enthaltenen Sondervorschriften, auch über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Urkundenbeweis, anwendbar. Beschlüsse, mit denen Dritte zur Urkundenvorlage verpflichtet werden, sind § 308 ZPO zu unterstellen und daher jedenfalls selbstständig anfechtbar.
Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen – seiner Ansicht nach verfehlten – Zurückweisungsbeschluss gleich in der Sache selbst zu erkennen. Dies gilt auch im Außerstreitverfahren. Nimmt das Gericht jedoch eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich. Der OGH ist in einem solchen Fall befugt, den Revisionsrekurs in der Sache zu prüfen.
Geht eine politische Anschauung (Überzeugung, Einstellung) über die Bezugnahme auf einzelne politische Fragen hinaus und stellt sie sich bei Gesamtbetrachtung gleich einer Weltanschauung dar, so kann sie unter den Diskriminierungsgrund der Weltanschauung iS des § 13 Abs 1 B-GlBG subsumiert werden. Eine parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft kann Ausdruck einer Weltanschauung sein, wenn sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird.
Der Schutz vor Diskriminierungen gilt unabhängig davon, ob das Merkmal, aufgrund dessen die Diskriminierung erfolgt, tatsächlich vorliegt oder bloß vermutet wird.
Einen möglichen Diskriminierungstatbestand hat der Kläger zu behaupten und glaubhaft zu machen.
S. 129 - 132, Rechtsprechung
Diversion, Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB und das Verbot der Sanktions- und Reaktionskumulierung
Eine Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB steht einem Vorgehen nach § 198 StPO unter dem Aspekt des Verbots einer Sanktions- und Reaktionskumulierung bei Deliktsmehrheit nicht entgegen. § 28 Abs 1 StGB stellt auf strafbare Handlungen ab, über die „gleichzeitig erkannt“ – sohin eine Strafe ausgesprochen – wird. Die durch die Anlasstat für die Einweisung begründete mit Strafe bedrohte Handlung hat bei Beurteilung der Präventionsvoraussetzungen des § 198 Abs 1 StPO außer Betracht zu bleiben.
Die im Rahmen einer gescheiterten Diversion erbrachten Leistungen sind angemessen auf die verhängte Strafe anzurechnen. Diese Anrechnung ist Teil des Strafausspruchs des Urteils.
Weder ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der bisherigen Judikatur des VwGH in Verfahren betreffend Zulassung als Schlüsselkraft, dass der Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, bereits zuvor von einem anderen Arbeitnehmer ausgefüllt gewesen sein muss, also im Betrieb des Arbeitgebers nicht neu geschaffen worden sein darf. Auch die vom VwG für notwendig erachtete weitere Anforderung, dass der Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung eines bereits laufenden Geschäftsbetriebs erforderlich ist oder in einem laufenden Unternehmen nicht im Hinblick auf eine Änderung des Geschäftsmodells erforderlich geworden sein darf, hat weder das Gesetz noch die höchstgerichtliche Rsp für sich, soll doch grundsätzlich der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt werden (hier: es schadet daher nicht, dass die Arbeitgeberin, eine bereits im Firmenbuch eingetragene GmbH, eine operative Tätigkeit bislang noch nicht entfaltet hat; dass diese Tätigkeit erst mit dem auf die zu besetzende Arbeitsstelle aufzunehmenden Arbeitnehmer begonnen werden soll, kann eine Abweisung des Antrags oder das Unterlassen einer Arbeitsmarktprüfung nicht begründen).
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