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Schlüsselkraft für eine erst aufzunehmende Tätigkeit des Arbeitgebers

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Weder ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der bisherigen Judikatur des VwGH in Verfahren betreffend Zulassung als Schlüsselkraft, dass der Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, bereits zuvor von einem anderen Arbeitnehmer ausgefüllt gewesen sein muss, also im Betrieb des Arbeitgebers nicht neu geschaffen worden sein darf. Auch die vom VwG für notwendig erachtete weitere Anforderung, dass der Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung eines bereits laufenden Geschäftsbetriebs erforderlich ist oder in einem laufenden Unternehmen nicht im Hinblick auf eine Änderung des Geschäftsmodells erforderlich geworden sein darf, hat weder das Gesetz noch die höchstgerichtliche Rsp für sich, soll doch grundsätzlich der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt werden (hier: es schadet daher nicht, dass die Arbeitgeberin, eine bereits im Firmenbuch eingetragene GmbH, eine operative Tätigkeit bislang noch nicht entfaltet hat; dass diese Tätigkeit erst mit dem auf die zu besetzende Arbeitsstelle aufzunehmenden Arbeitnehmer begonnen werden soll, kann eine Abweisung des Antrags oder das Unterlassen einer Arbeitsmarktprüfung nicht begründen).

  • Öffentliches Recht
  • JBL 2023, 133
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VwGH, 01.09.2022, Ro 2021/09/0002
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 12b Z 1 AuslBG
  • Arbeitsrecht

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