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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2023, Band 145

Keine Amtshaftung des Bundes für Vermögensschäden aufgrund fehlerhafter Bankaufsicht

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Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht durch die FMA, weil solche Schäden gemäß § 3 Abs 1 S 2 FMABG nicht vom Schutzzweck des Bankenaufsichtsrechts umfasst sind. Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen nicht.

Der gesetzliche Ausschluss der Haftung für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht nach § 3 Abs 1 S 2 FMBAG gilt auch für Schäden, die aus einer Tätigkeit der OeNB im Rahmen der Bankenaufsicht abgeleitet werden. Ihre Handlungen im Bereich der Bankenaufsicht sind der FMA zuzurechnen.

Dem Revisionsverband kommen bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GenRevG 1997 keine hoheitlichen Befugnisse zu. Das Tätigwerden einer Landesregierung als Revisionsverband ist nur historisch zu erklären und ändert nichts daran, dass die Bestellung eines genossenschaftlichen Revisors durch diese nicht durch Hoheitsakt erfolgt. Eine Amtshaftung kann daher aus einem behaupteten Fehler bei der Auswahl des Revisors nicht abgeleitet werden.

Die Bestimmungen über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollen Gläubiger einer Bank nicht davor schützen, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch künftige Straftaten der Organe dieser Bank ein Vermögensschaden entsteht. Dass ein solcher Schaden durch die frühere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter Umständen verhindert werden hätte können, kann als bloße Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens keinen Amtshaftungsanspruch begründen.

  • § 1 AHG
  • OGH, 14.07.2022, 1 Ob 91/22x
  • LGZ Wien, 02.07.2021, 33 Cg 38/20f
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OLG Wien, 28.02.2022, 14 R 13/22t
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 2 GenRevG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 3 Abs 1 FMABG
  • JBL 2023, 107
  • Arbeitsrecht
  • § 2 StPO

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