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Rösler, Lisa

Diversion, Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB und das Verbot der Sanktions- und Reaktionskumulierung

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Eine Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB steht einem Vorgehen nach § 198 StPO unter dem Aspekt des Verbots einer Sanktions- und Reaktionskumulierung bei Deliktsmehrheit nicht entgegen. § 28 Abs 1 StGB stellt auf strafbare Handlungen ab, über die „gleichzeitig erkannt“ – sohin eine Strafe ausgesprochen – wird. Die durch die Anlasstat für die Einweisung begründete mit Strafe bedrohte Handlung hat bei Beurteilung der Präventionsvoraussetzungen des § 198 Abs 1 StPO außer Betracht zu bleiben.

  • Rösler, Lisa
  • § 28 StGB
  • LGSt Wien, 18.01.2021, 62 Hv 115/20i
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2023, 129
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 198 StPO
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 21 Abs 1 StGB
  • OGH, 29.04.2021, 11 Os 37/21g
  • Arbeitsrecht

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