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Keine Anrechnung der Notstandshilfe auf Schadenersatzansprüche wegen Verdienstentgangs

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Bei der Notstandshilfe handelt es sich gerade wegen der Anspruchsvoraussetzung des Bestehens einer Notlage um eine Leistung mit Unterhaltscharakter. Es handelt sich um einen Vorteil, der – soweit nicht aus dem AlVG selbst ein Rückforderungsrecht ableitbar ist – wie andere gutgläubig verbrauchte Leistungen mit Unterhaltscharakter dem Berechtigten aus grundlegenden sozialen Erwägungen endgültig verbleiben soll, ohne dass der Schädiger in seiner Ersatzpflicht entlastet werden soll.

  • OGH, 18.07.2022, 8 Ob 104/21h
  • LG Innsbruck, 01.02.2021, 17 Cg 56/19f
  • JBL 2023, 102
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  • OLG Innsbruck, 24.06.2021, 1 R 61/21m
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