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Erbrachte Diversionsleistungen sind auf Strafe anzurechnen

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Die im Rahmen einer gescheiterten Diversion erbrachten Leistungen sind angemessen auf die verhängte Strafe anzurechnen. Diese Anrechnung ist Teil des Strafausspruchs des Urteils.

  • § 205 Abs 5 S 4 und 5 StPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Feldkirch, 09.03.2022, 20 Hv 43/20i
  • JBL 2023, 132
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 260 Abs 1 Z 3 StPO
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 27.07.2022, 15 Os 53/22s

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