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Juristische Blätter

Heft 8, August 2017, Band 139

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 481 - 492, Aufsatz

Dullinger, Silvia/​Eliskases, Martina

Krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit des Bankkunden - wesentliche Änderungen durch das 2. ErwSchG

Durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) wurde das Recht der Geschäftsfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung grundlegend reformiert. Die Änderungen betreffen vor allem erwachsene Personen, „die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind“ (§ 239 Abs 1 ABGB nF). Das Gesetz ist am 25.04.2017 im BGBl (I Nr 59) kundgemacht worden. In Kraft treten werden die wesentlichen Teile der Neuregelung allerdings erst mit 01.07.2018, sodass für alle betroffenen Personen und Institutionen noch knapp ein Jahr zur Vorbereitung bleibt.

S. 506 - 509, Rechtsprechung

Enteignung von Hitlers Geburtshaus nicht verfassungswidrig

Abweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung des Gesetzes über die Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau am Inn, BGBl I 4/2017.

Gegen die Zulässigkeit eines Individualgesetzes im Zusammenhang mit Enteignungen bestehen nach stRsp des VfGH weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit noch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung Bedenken. Im Hinblick darauf, dass die Rechtsstellung der Antragstellerin durch die unmittelbar aus dem Enteignungsgesetz folgenden Maßnahmen im Vergleich zur andernfalls zu überprüfenden Gesetzmäßigkeit der Enteignung in Form einer administrativen Maßnahme nicht verschlechtert wird, liegt kein Rechtsformenmissbrauch vor.

Mit Art 9 StV Wien 1955 trifft Österreich die völkerrechtliche Verpflichtung zur Verhinderung nazistischer Tätigkeit und Propaganda. Nach Ansicht des VfGH erlegt der historische Kontext Österreichs den Staatsorganen eine besondere Verantwortung im Umgang mit der Unterbindung von (neo-)nationalsozialistischem Gedankengut auf. Keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechts: Angesichts der Eignung der Liegenschaft als „Pilger“- oder Identifikationsstätte ist die Enteignung im öffentlichen Interesse gelegen und – auch mit Blick auf die geleistete Entschädigung – nicht unverhältnismäßig erfolgt.

S. 509 - 512, Rechtsprechung

Keine Änderung der Auslegung von § 40 MRG durch Art 94 Abs 2 B-VG

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Zurückweisung der Beschwerde gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung der Schlichtungsstelle betreffend die Unterbrechung des mietrechtlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht.

Der VfGH sieht sich durch Art 94 Abs 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rsp zum Rechtsschutz bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Bereich sukzessiver Zuständigkeiten abzugehen. Solange der Gesetzgeber nicht von der Ermächtigung des Art 94 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, ist der Rechtszug in Fällen sukzessiver Kompetenz nach verwaltungsbehördlichen Entscheidungen jeweils ein anderer, je nachdem, ob eine Entscheidung in der Sache (mit Rechtsmittel an das ordentliche Gericht) oder in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten (mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht) bekämpft wird. Im Hinblick auf Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen von Verwaltungsbehörden allerdings – anstelle der bisherigen Möglichkeit der Anrufung des VwGH oder des VfGH – nunmehr mittels Beschwerde an das VwG zu bekämpfen.

S. 512 - 515, Rechtsprechung

Überwachungsdruck durch Videokameras als Verletzung der Privatsphäre einer juristischen Person?

Ein Vermieter hat schon deswegen ein Interesse an der Abwehr von Überwachungsmaßnahmen gegen eine von ihm nicht selbst benützte Wohnung, weil er ansonsten Ansprüchen seines Mieters ausgesetzt wäre. Es besteht auch ein (auf der Privatsphäre beruhendes) Recht eines Liegenschaftseigentümers, dass seine Angestellten nicht systematisch beobachtet werden. Im Übrigen ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die materiellen und immateriellen Interessen seiner Dienstnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu wahren, wozu etwa auch der Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gehört. In all diesen Fällen kann es aber nicht von Bedeutung sein, ob es sich beim Vermieter, Liegenschaftseigentümer oder Arbeitgeber um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, geht es doch um den Schutz der betroffenen natürlichen Personen. Daraus lässt sich der Grundsatz ableiten, dass (unter anderem) einem Liegenschaftseigentümer ein Klagerecht auch primär im Interesse der Nutzer (Mieter, Dienstnehmer) der Liegenschaft eingeräumt ist. Da insoweit keine unmittelbare persönliche Betroffenheit gefordert wird, kommt es auf die Fähigkeit der juristischen Person, Überwachungsdruck zu erleben, nicht mehr entscheidend an.

S. 515 - 519, Rechtsprechung

Kogler, Gabriel

Keine Pflicht des Pflichtteilsberechtigten, der aufgrund lebzeitiger Schenkungen einen erhöhten Pflichtteil fordert, zur Anrechnung von Eigenschenkungen

Die Bestimmung des § 787 Abs 2 ABGB aF selbst sieht zwar die Anrechnung von Geschenken, die der Noterbe selbst vom Erblasser erhalten hat, vor, allerdings nur, wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag zu bringen sind. Die Bestimmung schafft daher keinen Anspruch, Schenkungen in Anschlag bringen zu lassen, sondern setzt diesen voraus. Eine solche Berechtigung der Anrechnung gibt vielmehr § 785 Abs 1 ABGB aF, sie ist dort aber nur für pflichtteilsberechtigte Kinder, Ehegatten und eingetragene Partner – und nicht einmal für sonstige Pflichtteilsberechtigte – vorgesehen.

Daher kann jemand, der nicht pflichtteilsberechtigt ist, die Anrechnung einer Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten nicht verlangen, wenn er von diesem hinsichtlich des erhöhten Pflichtteils in Anspruch genommen wird.

S. 519 - 521, Rechtsprechung

Vertretung der Verlassenschaft durch die Erben nach Enthebung des Verlassenschaftskurators

Da nach § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004) die Erben ex lege ein Recht auf Benutzung und Verwaltung der Verlassenschaft ohne Überlassungsakt durch das Gericht haben, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet, erlangen sie dieses Recht auch nach rechtskräftiger Enthebung des Verlassenschaftskurators (wieder).

S. 521 - 525, Rechtsprechung

Abfindungsvergleich nur bei ganz krassem Missverhältnis von tatsächlichem Schaden und Abfindungssumme sittenwidrig

Nur die Einbeziehung nicht vorhersehbarer Unfallfolgen kann zur Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzengeld führen. Dabei ist die Vorhersehbarkeit nach jenen Kriterien zu prüfen, die auch für die Zulässigkeit einer Nachforderung von Schmerzengeld nach vorangegangener Globalbemessung maßgeblich sind. Wird dem Geschädigten das Risiko des Eintritts unvorhersehbarer Unfallfolgen angemessen abgefunden, ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig. Ist dies nicht der Fall, müssen die eingetretenen Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang sein. Von einem „ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis“ ist nur auszugehen, wenn der tatsächliche Schaden ein Vielfaches von der Abfindungssumme beträgt. Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls.

S. 525 - 526, Rechtsprechung

Zinsanspruch des Enteigneten bei gerichtlicher Hinterlegung des Entschädigungsbetrags

Die während der fruchtbringenden Anlegung des vom Enteigner hinterlegten Entschädigungsbetrags aufgelaufenen Zinsen gebühren dem Enteigneten und sind gemeinsam mit der Entschädigung auszufolgen.

S. 527 - 535, Rechtsprechung

Amtshaftung: Unterscheidungskriterien zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung; „Druckausübung“ durch Landeshauptmann auf Bankvorstände als hoheitliches Handeln?

Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und privatwirtschaftlicher, das heißt nichthoheitlicher, Verwaltung ist „ausschließlicher Natur“. Sie bezieht sich auf alle Bereiche der Verwaltung. Das bedeutet, dass jedes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) eines Verwaltungsorgans einer der beiden Sphären zuzuordnen ist. Die (auch als Organ) handelnde Person kann freilich für den Staat hoheitlich in der einen Funktion und privatwirtschaftlich in einer anderen handeln, zudem aber (und als Drittes) überhaupt außerhalb des Staatsdiensts.

Da der Staat nicht über andere als über „öffentliche Mittel“ verfügt, er mit diesen auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung arbeitet und öffentliches Recht auch mit den Mitteln und Formen der Privatwirtschaftsverwaltung vollzogen werden kann, kann weder aus der Mittelherkunft noch aus der Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht das Unterscheidungskriterium zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung gewonnen werden. Wenn auch für diese Grenzziehung noch keine allgemein anerkannte Kurzdefinition gefunden werden konnte, sind vornehmlich die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften daraufhin zu untersuchen, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will, und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten. Für die Abgrenzung kommt es unter anderem darauf an, ob mit dem zu beurteilenden Handeln staatlicher Verwaltungseinrichtungen typisch staatliche Aufgaben erfüllt werden und ob dieses Verwaltungshandeln rechtstechnisch auf hoheitlicher Grundlage (Verordnung, Bescheid) beruht, ist doch ein hoheitliches Vorgehen überhaupt nur dann zulässig, wenn hiezu vom Gesetz die Befugnis in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt wurde

Auch die Ausübung von Kontrolle und Aufsicht im privatwirtschaftlichen Bereich ist nicht per se Hoheitsverwaltung; auch dort ist auf die jeweiligen Regelungen und rechtstechnisch dem Kontrollorgan eingeräumten Mittel abzustellen (hier: Aufsicht des Landes Kärnten über die Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding [KLH]).

Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf.

Die Ausnutzung einer „Machtstellung“ etwa dazu, einen (anderen) Funktionsträger seinerseits dazu zu bewegen, mit dem (nur) diesem eingeräumten Imperium vorzugehen und eine bestimmte hoheitlich zu vollziehende Maßnahme zu setzen, bewirkt noch nicht, dass diese „Druckausübung“ selbst hoheitliches Handeln wird. Vielmehr müsste sich diese Beeinflussung des Organs selbst als hoheitliches Handeln darstellen.

S. 535 - 537, Rechtsprechung

Keine Haftung nach EKHG bei nicht durch den Fahrbetrieb verursachter Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs

Die vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sich eine Gefahr verwirklicht, deretwegen diese Haftung angeordnet wurde. Damit wird in der Sache der Zweck der Haftungsnorm angesprochen: Wie in der Verschuldenshaftung ist zu fragen, welche Schäden nach diesem Zweck in den Schutzbereich der Norm fallen und welche nicht. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Zurechnungskriterium, das neben jenes der adäquaten Verursachung tritt.

Mangels Gefahrenzusammenhangs haftet der Halter nach § 1 EKHG nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben. Versagt eine Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug, verwirklicht sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt.

S. 537 - 539, Rechtsprechung

Hilfsweise Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO

Die Erhebung eines Rechtsmittels ist ein einheitlicher Akt über den eine einheitliche Entscheidung ergeht. Das heißt, das Rechtsmittel muss als Einheit betrachtet werden, eine Reihung von Rechtsmittelgründen ist unzulässig. Die unter der unzulässigen Bedingung gesetzte Prozesshandlung ist als (unbedingt) vorgebracht anzusehen. Daher steht auch die Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO (unrichtige Gerichtsbesetzung) nur unter der Bedingung des Scheiterns der übrigen Rechtsmittelgründe einer Heilung der Nichtigkeit durch Einlassung entgegen.

S. 539 - 539, Rechtsprechung

Strafverfahren kein „Hauptprozess“ iS des § 94 Abs 2 JN

Nach § 94 Abs 2 JN können Prozessbevollmächtigte und Zustellungsbevollmächtigte Klagen auf Zahlung ihrer Honorare und auf Ersatz ihrer Auslagen (auch noch nach rechtskräftiger Entscheidung des Hauptverfahrens) beim Gericht des „Hauptprozesses“, aus dem die Ansprüche entstanden sind, anhängig machen, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands. Ein Strafverfahren ist kein „Hauptprozess“ iS des § 94 Abs 2 JN (hier: Klage auf Honorarzahlung für anwaltliche Vertretungsleistungen in einem vor dem Erstgericht geführten Strafverfahren).

S. 539 - 539, Rechtsprechung

Pflicht zur Eintragung einer fideikommissarischen Substitution in das Grundbuch / Freiheit des Pflichtteils bei Einsetzung eines Nacherben?

Das dem Pflichtteilsberechtigten zustehende und von ihm auch wahrgenommene Nutzungsrecht, einerseits eine Wohnung ohne Mietzins selbst zu bewohnen und andererseits aus der Vermietung von Wohnungen auf der ererbten Liegenschaft Mietzinse zu lukrieren, ist zur Pflichtteilsdeckung geeignet. Dieses Nutzungsrecht ist von der fideikommissarischen Substitution nicht betroffen und insofern „ganz frei“ iS des § 774 ABGB idF vor BGBl I 87/2015.

Auch für das AußStrG 2005 ist – auch ohne ausdrückliche Anordnung des Erblassers – von einer Pflicht, fideikommissarische Substitutionen (bzw Nacherbschaften) in das Grundbuch einzutragen, auszugehen.

S. 539 - 539, Rechtsprechung

Sicherungsmaßnahmen nach § 78 IO gegen Rechtshandlungen des Schuldners?

Im Allgemeinen können gegen den Schuldner nach § 78 Abs 1 IO keine Ge- oder Verbote erlassen werden, die sich gegen Rechtshandlungen des Schuldners richten. Dies gilt aber nur dann, wenn mit den Wirkungen nach § 3 Abs 1 IO ein ausreichender und mit einer Maßnahme nach § 78 Abs 1 IO vergleichbarer Sicherungseffekt erzielt werden kann. Ist eine drohende Schädigung der Insolvenzmasse aufgrund der konkreten Gegebenheiten allein mit den Wirkungen des § 3 Abs 1 IO nicht mehr ausreichend beherrschbar, so können sich Sicherungsmaßnahmen nach § 78 Abs 1 IO auch auf Rechtshandlungen des Schuldners beziehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs 1 IO im Ausland konkret zu befürchten sind.

S. 539 - 539, Rechtsprechung

Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO unabhängig davon zulässig, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/-beugung zugänglich ist

§ 382e EO stellt nicht auf die Voraussetzungen und Angelegenheiten ab, die eine Sachwalterbestellung erforderlich machen. Vielmehr soll er Schutz vor dem verpönten faktischen Verhalten einer Person bieten, die einen Anderen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/-beugung zugänglich ist. Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der die Gefahr ausgeht.

S. 539 - 541, Rechtsprechung

König, Bernhard

Vereinbartes Ruhen des Verfahrens im Provisorialverfahren?

Auch im Revisionsrekursverfahren (hier: gegen eine einstweilige Verfügung) kann Ruhen des Verfahrens vereinbart werden.

S. 541 - 543, Rechtsprechung

Ruhen des Pensionsanspruchs während Flucht aus der Strafhaft

Auch die Flucht aus der Strafhaft ist als Verbüßen einer Freiheitsstrafe iS des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen. Der Pensionsanspruch ruht daher während des gesamten Zeitraums der Flucht. Auf den Umstand, dass sich der Flüchtige während seiner Flucht im Ausland aufgehalten hat, kommt es nicht an.

S. 543 - 544, Rechtsprechung

Zur allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbewegung beim Totschlag

Bei Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung unter Anlegung eines individualisierenden objektiv-normativen Maßstabs ist vom Verhalten eines rechtstreuen Durchschnittsmenschen auszugehen, der mit den durch die inländische Rechtsordnung geschützten Werten innerlich verbunden ist. Eine in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde höhere Affektanfälligkeit von aus einem anderen Kulturkreis stammenden Personen ändert nichts daran, dass deren heftige Gemütsbewegung nach österreichischen Wertvorstellungen als sittlich verständlich zu beurteilen ist, um privilegierend iSd § 76 StGB wirken zu können.

S. 544 - 546, Rechtsprechung

Strafverfügung, Einspruch, keine Säumnisbeschwerde

Durch die Erhebung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung wird kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über den Einspruch iS des § 73 AVG iVm § 24 VStG begründet, wenn die Strafverfügung iS des § 49 Abs 2 VStG ohnehin bereits ex lege außer Kraft getreten ist, weshalb diesbezüglich keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde besteht.

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