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Ruhen des Pensionsanspruchs während Flucht aus der Strafhaft

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Auch die Flucht aus der Strafhaft ist als Verbüßen einer Freiheitsstrafe iS des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen. Der Pensionsanspruch ruht daher während des gesamten Zeitraums der Flucht. Auf den Umstand, dass sich der Flüchtige während seiner Flucht im Ausland aufgehalten hat, kommt es nicht an.

  • ASG Wien, 05.10.2015, 38 Cgs 168/14w
  • JBL 2017, 541
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 25.08.2016, 9 Rs 40/16t
  • OGH, 21.02.2017, 10 ObS 142/16d
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 89 Abs 1 Z 1 ASVG
  • Arbeitsrecht

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