Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

Juristische Blätter

Heft 8, August 2017, Band 139

Amtshaftung: Unterscheidungskriterien zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung; „Druckausübung“ durch Landeshauptmann auf Bankvorstände als hoheitliches Handeln?

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und privatwirtschaftlicher, das heißt nichthoheitlicher, Verwaltung ist „ausschließlicher Natur“. Sie bezieht sich auf alle Bereiche der Verwaltung. Das bedeutet, dass jedes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) eines Verwaltungsorgans einer der beiden Sphären zuzuordnen ist. Die (auch als Organ) handelnde Person kann freilich für den Staat hoheitlich in der einen Funktion und privatwirtschaftlich in einer anderen handeln, zudem aber (und als Drittes) überhaupt außerhalb des Staatsdiensts.

Da der Staat nicht über andere als über „öffentliche Mittel“ verfügt, er mit diesen auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung arbeitet und öffentliches Recht auch mit den Mitteln und Formen der Privatwirtschaftsverwaltung vollzogen werden kann, kann weder aus der Mittelherkunft noch aus der Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht das Unterscheidungskriterium zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung gewonnen werden. Wenn auch für diese Grenzziehung noch keine allgemein anerkannte Kurzdefinition gefunden werden konnte, sind vornehmlich die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften daraufhin zu untersuchen, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will, und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten. Für die Abgrenzung kommt es unter anderem darauf an, ob mit dem zu beurteilenden Handeln staatlicher Verwaltungseinrichtungen typisch staatliche Aufgaben erfüllt werden und ob dieses Verwaltungshandeln rechtstechnisch auf hoheitlicher Grundlage (Verordnung, Bescheid) beruht, ist doch ein hoheitliches Vorgehen überhaupt nur dann zulässig, wenn hiezu vom Gesetz die Befugnis in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt wurde

Auch die Ausübung von Kontrolle und Aufsicht im privatwirtschaftlichen Bereich ist nicht per se Hoheitsverwaltung; auch dort ist auf die jeweiligen Regelungen und rechtstechnisch dem Kontrollorgan eingeräumten Mittel abzustellen (hier: Aufsicht des Landes Kärnten über die Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding [KLH]).

Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf.

Die Ausnutzung einer „Machtstellung“ etwa dazu, einen (anderen) Funktionsträger seinerseits dazu zu bewegen, mit dem (nur) diesem eingeräumten Imperium vorzugehen und eine bestimmte hoheitlich zu vollziehende Maßnahme zu setzen, bewirkt noch nicht, dass diese „Druckausübung“ selbst hoheitliches Handeln wird. Vielmehr müsste sich diese Beeinflussung des Organs selbst als hoheitliches Handeln darstellen.

  • LG Klagenfurt, 24.11.2015, 21 Cg 52/15d
  • OGH, 27.02.2017, 1 Ob 201/16i
  • § 1 AHG
  • JBL 2017, 527
  • § 9 Abs 5 AHG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Graz, 14.09.2016, 5 R 2/16b
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

Weitere Artikel aus diesem Heft

JBL
Ausschluss negatorischer Beseitigungsansprüche wegen übermäßigen Aufwands
Band 139, Ausgabe 8, August 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Enteignung von Hitlers Geburtshaus nicht verfassungswidrig
Band 139, Ausgabe 8, August 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Keine Änderung der Auslegung von § 40 MRG durch Art 94 Abs 2 B-VG
Band 139, Ausgabe 8, August 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

30,00 €

30,00 €

JBL
Hilfsweise Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO
Band 139, Ausgabe 8, August 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Strafverfahren kein „Hauptprozess“ iS des § 94 Abs 2 JN
Band 139, Ausgabe 8, August 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Sicherungsmaßnahmen nach § 78 IO gegen Rechtshandlungen des Schuldners?
Band 139, Ausgabe 8, August 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Vereinbartes Ruhen des Verfahrens im Provisorialverfahren?
Band 139, Ausgabe 8, August 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Ruhen des Pensionsanspruchs während Flucht aus der Strafhaft
Band 139, Ausgabe 8, August 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Zur allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbewegung beim Totschlag
Band 139, Ausgabe 8, August 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Strafverfügung, Einspruch, keine Säumnisbeschwerde
Band 139, Ausgabe 8, August 2017
eJournal-Artikel

30,00 €