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Strafverfügung, Einspruch, keine Säumnisbeschwerde

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Durch die Erhebung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung wird kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über den Einspruch iS des § 73 AVG iVm § 24 VStG begründet, wenn die Strafverfügung iS des § 49 Abs 2 VStG ohnehin bereits ex lege außer Kraft getreten ist, weshalb diesbezüglich keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde besteht.

  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 03.05.2017, Ro 2016/03/0027
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2017, 544
  • Art 132 B-VG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 8 VwGVG
  • LVwG Steiermark, 30.06.2016, LVwG 80.18-2372/2015
  • Arbeitsrecht

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