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Keine Pflicht des Pflichtteilsberechtigten, der aufgrund lebzeitiger Schenkungen einen erhöhten Pflichtteil fordert, zur Anrechnung von Eigenschenkungen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 139
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4246 Wörter, Seiten 515-519

30,00 €

inkl MwSt

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Die Bestimmung des § 787 Abs 2 ABGB aF selbst sieht zwar die Anrechnung von Geschenken, die der Noterbe selbst vom Erblasser erhalten hat, vor, allerdings nur, wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag zu bringen sind. Die Bestimmung schafft daher keinen Anspruch, Schenkungen in Anschlag bringen zu lassen, sondern setzt diesen voraus. Eine solche Berechtigung der Anrechnung gibt vielmehr § 785 Abs 1 ABGB aF, sie ist dort aber nur für pflichtteilsberechtigte Kinder, Ehegatten und eingetragene Partner – und nicht einmal für sonstige Pflichtteilsberechtigte – vorgesehen.

Daher kann jemand, der nicht pflichtteilsberechtigt ist, die Anrechnung einer Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten nicht verlangen, wenn er von diesem hinsichtlich des erhöhten Pflichtteils in Anspruch genommen wird.

  • Kogler, Gabriel
  • OGH, 31.08.2016, 2 Ob 197/15g
  • § 787 ABGB idF vor BGBl I 87/2015
  • § 785 ABGB idF vor BGBl I 87/2015
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Korneuburg, 21.05.2015, 21 R 15/15a
  • § 783 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 515
  • BG Gänserndorf, 30.10.2014, 12 C 22/14x
  • Arbeitsrecht

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