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Abfindungsvergleich nur bei ganz krassem Missverhältnis von tatsächlichem Schaden und Abfindungssumme sittenwidrig

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 139
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4097 Wörter, Seiten 521-525

30,00 €

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Nur die Einbeziehung nicht vorhersehbarer Unfallfolgen kann zur Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzengeld führen. Dabei ist die Vorhersehbarkeit nach jenen Kriterien zu prüfen, die auch für die Zulässigkeit einer Nachforderung von Schmerzengeld nach vorangegangener Globalbemessung maßgeblich sind. Wird dem Geschädigten das Risiko des Eintritts unvorhersehbarer Unfallfolgen angemessen abgefunden, ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig. Ist dies nicht der Fall, müssen die eingetretenen Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang sein. Von einem „ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis“ ist nur auszugehen, wenn der tatsächliche Schaden ein Vielfaches von der Abfindungssumme beträgt. Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls.

  • § 879 ABGB
  • JBL 2017, 521
  • § 1380 ABGB
  • LG Klagenfurt, 07.10.2015, 2 R 249/15t
  • Öffentliches Recht
  • BG Villach, 13.07.2015, 9 C 623/14t
  • OGH, 28.03.2017, 2 Ob 71/16d
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 1386 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1389 ABGB
  • Arbeitsrecht

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