



Keine Haftung nach EKHG bei nicht durch den Fahrbetrieb verursachter Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 2097 Wörter
- Seiten 535 -537
- https://doi.org/10.33196/jbl201708053501
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Die vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sich eine Gefahr verwirklicht, deretwegen diese Haftung angeordnet wurde. Damit wird in der Sache der Zweck der Haftungsnorm angesprochen: Wie in der Verschuldenshaftung ist zu fragen, welche Schäden nach diesem Zweck in den Schutzbereich der Norm fallen und welche nicht. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Zurechnungskriterium, das neben jenes der adäquaten Verursachung tritt.
Mangels Gefahrenzusammenhangs haftet der Halter nach § 1 EKHG nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben. Versagt eine Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug, verwirklicht sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 23.02.2017, 2 Ob 188/16k
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2017, 535
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Linz, 12.07.2016, 4 R 37/16p
- § 1 EKHG
- LG Salzburg, 29.12.2015, 10 Cg 82/13m
- Arbeitsrecht
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