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JBL

Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2024, Band 146

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 2 - 9, Aufsatz

Holzner, Christian

Zur Rechtsstellung nachrangig Berechtigter bei der Simultanhypothek

Rsp und große Teile der Lehre sehen bei einer von § 222 EO zum Nachteil des Simultanpfandbestellers abweichenden Befriedigung nur diesen selbst als dinglich geschützt an, nicht aber seine ebenfalls betroffenen Nachberechtigten. Der Beitrag versucht den Nachweis, dass im Ausmaß der abweichenden Befriedigung nicht nur der Simultanpfandbesteller eine materiell fremde Schuld bezahlt, für die er mit bestimmten Vermögensstücken haftet, sondern für die Nachberechtigten dasselbe gilt. Daher muss auch zu ihren Gunsten § 1358 ABGB greifen.

S. 10 - 21, Aufsatz

Poneder, Peter

Das Leistungsstörungsrecht im digitalen Zeitalter: Zur Rechtsnatur der Aktualisierungspflicht nach § 7 VGG

Eine sichere und langfristige Nutzung smarter Technologien und digitaler Leistungen erfordert eine ständige Anpassung an deren digitale Umgebung. In Umsetzung zweier europäischer Richtlinien wird mit der Aktualisierungspflicht in § 7 VGG erstmals auf diese Entwicklung reagiert. Ihre Rechtsnatur ist umstritten. Überwiegend wird in Österreich die Ansicht vertreten, dass der Unternehmer keine Software-Updates schuldet, bei unzureichender Aktualisierung der Ware oder digitalen Leistung jedoch gewährleistungspflichtig wird. Im vorliegenden Beitrag wird hingegen dargelegt, dass den Unternehmer eine selbständige Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen trifft, auf deren Erfüllung der Verbraucher einen Anspruch hat.

S. 22 - 22, Aufsatz

Hengstschläger, Johannes

Herbert Schambeck †

S. 23 - 24, Aufsatz

Eberhard, Harald

Theo Öhlinger †

S. 25 - 37, Rechtsprechung

Aufhebung von Bestimmungen des ORF-G über die Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates wegen Verstoßes gegen die Unabhängigkeits- und Pluralismusanforderungen des BVG Rundfunk

Die Regelungen über die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates des ORF müssen Gewähr dafür bieten, dass keinem staatlichen Organ ein einseitiger Einfluss auf die Zusammensetzung dieser Organe zukommt, der deren Unabhängigkeit gefährden könnte, und dem Pluralismusgebot Rechnung tragen. Die Bestimmungen über die Bestellung von neun Mitgliedern des Stiftungsrates durch die Bundesregierung und sechs Mitgliedern durch den Publikumsrat verstoßen wegen des übermäßigen Einflusses der Bundesregierung und des zu weiten Spielraums hinsichtlich der Vielfaltsanforderungen gegen das Unabhängigkeits- und das Pluralismusgebot; ferner verstößt die vorzeitige Abberufungsmöglichkeit gegen das Unabhängigkeitsgebot. Die Bestellung von 17 Mitgliedern des Publikumsrates durch den Bundeskanzler (bzw zuständigen Bundesminister) entspricht nicht dem Unabhängigkeits- und Pluralismusgebot, da jenen ein deutliches Übergewicht gegenüber den von repräsentativen Einrichtungen direkt zu bestellenden Mitgliedern zukommt und da die Rückbindung der Mitgliederbestellung an die als gesellschaftlich relevant definierten Bereiche oder Gruppen nur unzureichend gewährleistet ist.

S. 37 - 41, Rechtsprechung

Umwandlung einer Simultanhypothek in mehrere (anteilige) Singularhypotheken

Jedenfalls bei Schuldner- und/oder Gläubigerwechsel ist die Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken unter Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung zulässig. Deren Verbücherung bedarf einer grundbuchsfähigen Vereinbarung zwischen sämtlichen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Hypothekargläubigerin, weil sie grundbuchsrechtlich in Form einer Einverleibung einer Teillöschung und Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung zu erfolgen hat und eine Änderung des Grundgeschäfts bewirkt. Eine derartige Vereinbarung sämtlicher mithaftender Liegenschaftseigentümer regelt durch die Aufteilung der einheitlichen Forderung auf Einzelforderungen und entsprechende Singularhypotheken deren Innenverhältnis und lässt damit keinen Raum mehr für Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche zwischen den einzelnen Liegenschaftseigentümern aufgrund unverhältnismäßiger Inanspruchnahme. Da nachrangige Hypothekare grundsätzlich keinen Vertrauensschutz genießen und Rückgriffsansprüche nur in dem Umfang haben können, als sie diese von den verkürzten Liegenschaftseigentümern als ihren Vertragspartnern ableiten können, bedarf es jedenfalls für den Fall einer derartigen Vereinbarung sämtlicher Liegenschaftseigentümer mit der Simultanpfandgläubigerin keiner grundbuchsfähigen Zustimmung der Nachhypothekare zur Aufteilung. Auch auf eine proportionale Aufteilung iS des § 222 Abs 4 EO kommt es in einem solchen Fall nicht an. Eine allfällige Verkürzung seines Ausgleichsanspruchs nach dieser Gesetzesstelle müsste der Nachhypothekar auf dem Rechtsweg gegen den Pfandschuldner aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen.

S. 41 - 48, Rechtsprechung

Schickmair, Martina

Amts- und Produkthaftung bei fehlerhaftem Intrauterinpessar (Spirale zur Empfängnisverhütung)?

Die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) treffenden Aufsichts-, Überwachungs- und Informationspflichten nach dem MPG 1996 hatten insbesondere den Zweck, das Leben und die Gesundheit von Patienten vor Gefahren durch Medizinprodukte zu schützen. Bei durch Verletzung dieser Pflichten verursachten Schäden kommt daher eine Haftung des Bundes nach dem AHG in Betracht.

Seelische Schmerzen sind ersatzfähig, wenn sie Folge einer Körperverletzung sind. Sie sind dann ohne gesonderte Behauptung zu berücksichtigen, wenn mit ihnen nach der Lage des Falls zu rechnen ist, etwa bei einer nachvollziehbaren und länger dauernden Ungewissheit über die Schadensfolgen oder Sorgen wegen späterer Komplikationen. Dabei kommt es für die Ausgleichsfähigkeit weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch auf eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit an.

Sind seelische Schmerzen keine Folge einer Körperverletzung, gebührt für sie hingegen nur in Ausnahmefällen ein Ersatz, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre. Allein eine bloße Verärgerung, Aufregung, ein Schrecken, Angstgefühle oder die Einbuße an Lebensfreude ist per se noch nicht ersatzfähig. Auch eine psychische Beeinträchtigung, die nur in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht noch nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer solchen gleichgestellt zu werden. Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist aber dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist. Es muss also eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegen.

Für die aus der ungeplanten Schwangerschaft und der Geburt des gesunden Kindes – aus einer „wrongful conception“ abgeleiteten – Vermögensnachteile (insbesondere Verdienstentgang) steht nach stRsp des OGH kein Ersatz zu.

S. 48 - 50, Rechtsprechung

Amtshaftung wegen Verletzung des Förderungsgebots gemäß § 45 Abs 1 BDG

In Erfüllung seiner Fürsorgepflicht hat der Rechtsträger auch die wirtschaftlichen Interessen der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen zu wahren und zu fördern. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Ersatzansprüche nach dem AHG auslösen. Die in § 45 Abs 1 letzter Satz BDG vorgesehene Verpflichtung des Vorgesetzten, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter (nach Maßgabe ihrer Leistungen) zu fördern, bezweckt auch den Schutz individueller Interessen des einzelnen Beamten.

S. 50 - 51, Rechtsprechung

Amtshaftung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Lehrbeauftragte einer Universität

Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind dies auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Handlungen, wenn sie im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung stehen und einen hinreichenden engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dieser Aufgabe aufweisen. Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist dann einheitlich als hoheitlich anzusehen. Private handeln auch hoheitlich, wenn sie selbst keine Hoheitsakte setzen, aber bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen unterstützend mitwirken und in diese eingebunden sind.

Dass die Vorinstanzen die Abhaltung einer Lehrveranstaltung an einer Universität als hoheitliche Tätigkeit qualifizierten, begegnet keinen Bedenken. Die Verwendung einer fremden Vortragsunterlage (ohne den Urheber zu nennen) steht in einem inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Lehrtätigkeit. Auf welcher (öffentlich- oder privatrechtlichen) Grundlage das Dienstverhältnis des Lehrenden zur Universität beruht, spielt für die Einordnung seiner Lehrtätigkeit zum Hoheitsbereich keine Rolle.

S. 51 - 55, Rechtsprechung

Kein Unterhaltsvorschuss für schon vor Kriegsausbruch in Österreich lebende ukrainische Kinder

Ein minderjähriges Kind mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, das seinen Wohnsitz bereits lange vor dem 24.02.2022 (Beginn der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte in der Ukraine) in Österreich hatte und im Beurteilungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2, § 41a NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) verfügt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht in die Ukraine bestanden hätten, hat nach § 2 Abs 1 UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.

Die Flüchtlingseigenschaft kann auch erst nach dem Verlassen des Herkunftsstaats entstehen. Daher können auch Gründe, die erst nach der Ausreise zu einer Verfolgungsfurcht geführt haben, für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein (Nachfluchtgründe). Die Flüchtlingseigenschaft kommt gemäß § 9 Abs 3 IPRG auch (nicht zwingend staatenlosen) Personen zu, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind. Das Gesetz meint damit gleichwertige Gründe wie die in der GFK und im Zusatzprotokoll, BGBl 78/1974, aufgezählten. Das Vorliegen eines Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen im Sinn des § 9 Abs 3 IPRG wurde in der Rechtsprechung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005 bejaht. Auch für die Beurteilung des Personalstatuts subsidiär Schutzberechtigter gilt nach § 9 Abs 3 IPRG als Personalstatut das Recht des Wohnsitz- bzw des Aufenthaltsstaats. Auch sie haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Vorschussanspruch. Bei der Beurteilung nach § 9 Abs 3 IPRG kommt es nicht nur darauf an, ob das Kind subsidiär schutzberechtigt iS des § 8 AsylG 2005 ist, sondern auch darauf, ob die Gründe für die Schutzberechtigung (die „vergleichbar schwerwiegenden Gründe“) kausal für den Abbruch der Beziehungen zum Heimatstaat waren.

Das Gericht hat im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen. Das folgt aus dem Umstand, dass die Flüchtlingseigenschaft – anders als die Entscheidung über die Zu- oder Aberkennung des Status als Asylberechtigter – nicht vom Vorliegen der (bloß deklarativen) Feststellung durch eine Behörde abhängig ist, sondern sich unmittelbar aus Art 1 A Z 2 der GFK ergibt. Asylbescheide und die damit verbundene Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs 5 AsylG 2005) entfalten in Verfahren nach dem UVG somit keine Bindungswirkung, sondern haben für die Vorfragenbeurteilung nur Indizwirkung. Erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die antragstellenden Kinder aus konkreten, sie betreffenden Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung befürchten müssen, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt zu werden und ob sie wegen dieser Furcht nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Staats zu bedienen.

S. 55 - 57, Rechtsprechung

Erstattungsanspruch nach § 41 Abs 1 IO nur bei Gegenleistung des Anfechtungsgegners

Ein Erstattungsanspruch des Anfechtungsgegners iS des § 41 Abs 1 IO setzt grundsätzlich eine Leistung des Anfechtungsgegners an den Schuldner (bzw die spätere Insolvenzmasse) voraus. Keine Gegenleistung iS des § 41 Abs 1 IO sind Aufwendungen des Anfechtungsgegners, die er im Zuge der Vertragsabwicklung erbrachte (zB Beurkundungs-, Vermittlungskosten). Der Umfang des Ersatzes von Aufwendungen des Anfechtungsgegners auf das Anfechtungsobjekt hängt davon ab, ob der Anfechtungsgegner als redlicher oder – wie gemäß § 39 Abs 2 IO grundsätzlich – als unredlicher Besitzer zu behandeln ist.

Masseforderungen iS des § 46 Z 6 IO sind die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse. Ein Anspruch nach § 46 Z 6 IO setzt voraus, dass die Bereicherung grundlos und nach Insolvenzeröffnung erfolgte, also nach der Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse ein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist, wofür kein Grund vorlag, der Grund weggefallen ist oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten ist. Die außergerichtliche Aufrechnung mit einer Forderung, die aus nach Insolvenzeröffnung an eine Bank (als Insolvenzgläubigerin) geleisteten Zahlungen abgeleitet wird, kann den Tatbestand des § 46 Z 6 IO schon deswegen nicht erfüllen, weil es sich nicht um eine Leistung an die Insolvenzmasse handelt.

S. 57 - 60, Rechtsprechung

Schmollmüller, Lisa

Unzureichende Begründung bei in Wahrheit nicht abgelegtem Geständnis; Anklageüberschreitung bei Verurteilung wegen Hehlerei anstatt Einbruchdiebstahls; Rechtsfehler mangels Feststellungen bei nicht festgestellter Absicht auf sc...

Gesteht ein Angeklagter lediglich eine Überschreitung einer vereinbarten Nutzungsdauer zu, ist von dieser per se – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht auf eine Zueignung iS des § 133 Abs 1 StGB zu schließen. Wird eine Zueignungshandlung mit einem dahingehenden – und solcherart in Wahrheit nicht abgelegten – Geständnis des Angeklagten begründet, ist diese offenbar unzureichend begründet.

Beschränkt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage ausschließlich auf die Schilderung eines Einbruchsdiebstahls und lässt sie in Richtung Hehlerei weisende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unerwähnt, ist ein auf Hehlerei bezogener Anklagewille nicht auszumachen; eine diesbezügliche Verurteilung begründet eine Anklageüberschreitung.

Ist einem Urteil nicht zu entnehmen, dass es dem Angeklagten darauf angekommen wäre, das Opfer schwer zu verletzen, liegt bei Verurteilung nach § 87 StGB ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor.

S. 60 - 61, Rechtsprechung

(Allgemeine) Rechtshilfe durch die Ukraine

Im Bereich der allgemeinen Rechtshilfe durch die Ukraine kommt es auf den Umstand, ob die aktuelle Situation in diesem Staat eine Auslieferung von Personen an diesen verbieten würde, nicht an. Gemäß § 1 ARHG finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – und damit § 51 Abs 1 Z 2 (iVm § 19 Z 1 und 2) ARHG – nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Nach Art 1 des – auch von der Ukraine ratifizierten – Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe (EuRHÜb) ist Österreich verpflichtet, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten (zur Ausnahme siehe Art 2 EuRHÜb). Gemäß Art 5 Abs 1 EuRHÜb kann sich jede Vertragspartei das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den in lit a–c leg cit geregelten Bedingungen zu unterwerfen. Österreich hat eine solche Erklärung zu Art 5 Abs 1 lit b EuRHÜb, wonach die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein muss, nicht abgegeben.

S. 61 - 64, Rechtsprechung

Aufhebung des COVID-19-MG kein nachträglicher Wegfall des Unwerturteils

Die Aufhebung bzw das Auslaufen sämtlicher rechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist nicht als (nachträglicher) Wegfall des Unwerturteils anzusehen. Die vor dem Außerkrafttreten der jeweiligen Straftatbestände begangenen Straftaten sind weiter zu verfolgen.

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