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Amtshaftung wegen Verletzung des Förderungsgebots gemäß § 45 Abs 1 BDG

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In Erfüllung seiner Fürsorgepflicht hat der Rechtsträger auch die wirtschaftlichen Interessen der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen zu wahren und zu fördern. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Ersatzansprüche nach dem AHG auslösen. Die in § 45 Abs 1 letzter Satz BDG vorgesehene Verpflichtung des Vorgesetzten, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter (nach Maßgabe ihrer Leistungen) zu fördern, bezweckt auch den Schutz individueller Interessen des einzelnen Beamten.

  • LGZ Wien, 08.02.2023, 31 Cg 46/22w
  • § 1 AHG
  • OGH, 20.09.2023, 1 Ob 148/23f
  • Öffentliches Recht
  • § 45 Abs 1 BDG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2024, 48
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 07.06.2023, 14 R 72/23w
  • Arbeitsrecht

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