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Amtshaftung wegen Verletzung des Förderungsgebots gemäß § 45 Abs 1 BDG
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 146
- Rechtsprechung, 2128 Wörter
- Seiten 48-50
- https://doi.org/10.33196/jbl202401004801
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inkl MwStIn Erfüllung seiner Fürsorgepflicht hat der Rechtsträger auch die wirtschaftlichen Interessen der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen zu wahren und zu fördern. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Ersatzansprüche nach dem AHG auslösen. Die in § 45 Abs 1 letzter Satz BDG vorgesehene Verpflichtung des Vorgesetzten, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter (nach Maßgabe ihrer Leistungen) zu fördern, bezweckt auch den Schutz individueller Interessen des einzelnen Beamten.
- LGZ Wien, 08.02.2023, 31 Cg 46/22w
- § 1 AHG
- OGH, 20.09.2023, 1 Ob 148/23f
- Öffentliches Recht
- § 45 Abs 1 BDG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2024, 48
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Wien, 07.06.2023, 14 R 72/23w
- Arbeitsrecht
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