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Aufhebung von Bestimmungen des ORF-G über die Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates wegen Verstoßes gegen die Unabhängigkeits- und Pluralismusanforderungen des BVG Rundfunk

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Die Regelungen über die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates des ORF müssen Gewähr dafür bieten, dass keinem staatlichen Organ ein einseitiger Einfluss auf die Zusammensetzung dieser Organe zukommt, der deren Unabhängigkeit gefährden könnte, und dem Pluralismusgebot Rechnung tragen. Die Bestimmungen über die Bestellung von neun Mitgliedern des Stiftungsrates durch die Bundesregierung und sechs Mitgliedern durch den Publikumsrat verstoßen wegen des übermäßigen Einflusses der Bundesregierung und des zu weiten Spielraums hinsichtlich der Vielfaltsanforderungen gegen das Unabhängigkeits- und das Pluralismusgebot; ferner verstößt die vorzeitige Abberufungsmöglichkeit gegen das Unabhängigkeitsgebot. Die Bestellung von 17 Mitgliedern des Publikumsrates durch den Bundeskanzler (bzw zuständigen Bundesminister) entspricht nicht dem Unabhängigkeits- und Pluralismusgebot, da jenen ein deutliches Übergewicht gegenüber den von repräsentativen Einrichtungen direkt zu bestellenden Mitgliedern zukommt und da die Rückbindung der Mitgliederbestellung an die als gesellschaftlich relevant definierten Bereiche oder Gruppen nur unzureichend gewährleistet ist.

  • § 20 ORF-G
  • BVG Rundfunk
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 29 ORF-G
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2024, 25
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 28 ORF-G
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 30 ORF-G
  • Arbeitsrecht
  • VfGH, 05.10.2023, G 215/2022

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