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Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2024, Band 146

Umwandlung einer Simultanhypothek in mehrere (anteilige) Singularhypotheken

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Jedenfalls bei Schuldner- und/oder Gläubigerwechsel ist die Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken unter Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung zulässig. Deren Verbücherung bedarf einer grundbuchsfähigen Vereinbarung zwischen sämtlichen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Hypothekargläubigerin, weil sie grundbuchsrechtlich in Form einer Einverleibung einer Teillöschung und Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung zu erfolgen hat und eine Änderung des Grundgeschäfts bewirkt. Eine derartige Vereinbarung sämtlicher mithaftender Liegenschaftseigentümer regelt durch die Aufteilung der einheitlichen Forderung auf Einzelforderungen und entsprechende Singularhypotheken deren Innenverhältnis und lässt damit keinen Raum mehr für Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche zwischen den einzelnen Liegenschaftseigentümern aufgrund unverhältnismäßiger Inanspruchnahme. Da nachrangige Hypothekare grundsätzlich keinen Vertrauensschutz genießen und Rückgriffsansprüche nur in dem Umfang haben können, als sie diese von den verkürzten Liegenschaftseigentümern als ihren Vertragspartnern ableiten können, bedarf es jedenfalls für den Fall einer derartigen Vereinbarung sämtlicher Liegenschaftseigentümer mit der Simultanpfandgläubigerin keiner grundbuchsfähigen Zustimmung der Nachhypothekare zur Aufteilung. Auch auf eine proportionale Aufteilung iS des § 222 Abs 4 EO kommt es in einem solchen Fall nicht an. Eine allfällige Verkürzung seines Ausgleichsanspruchs nach dieser Gesetzesstelle müsste der Nachhypothekar auf dem Rechtsweg gegen den Pfandschuldner aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen.

  • § 1360 ABGB
  • § 469 ABGB
  • § 896 ABGB
  • OGH, 12.04.2023, 5 Ob 234/22f
  • JBL 2024, 37
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Baden, 24.08.2022, TZ 6938/2022
  • § 15 Abs 1 GBG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 26 GBG
  • § 458 ABGB
  • § 222 Abs 4 EO
  • Arbeitsrecht
  • LG Wiener Neustadt, 09.11.2022, 17 R 82/22p

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