Amts- und Produkthaftung bei fehlerhaftem Intrauterinpessar (Spirale zur Empfängnisverhütung)?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 146
- Rechtsprechung, 6186 Wörter
- Seiten 41 -48
- https://doi.org/10.33196/jbl202401004101
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Die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) treffenden Aufsichts-, Überwachungs- und Informationspflichten nach dem MPG 1996 hatten insbesondere den Zweck, das Leben und die Gesundheit von Patienten vor Gefahren durch Medizinprodukte zu schützen. Bei durch Verletzung dieser Pflichten verursachten Schäden kommt daher eine Haftung des Bundes nach dem AHG in Betracht.
Seelische Schmerzen sind ersatzfähig, wenn sie Folge einer Körperverletzung sind. Sie sind dann ohne gesonderte Behauptung zu berücksichtigen, wenn mit ihnen nach der Lage des Falls zu rechnen ist, etwa bei einer nachvollziehbaren und länger dauernden Ungewissheit über die Schadensfolgen oder Sorgen wegen späterer Komplikationen. Dabei kommt es für die Ausgleichsfähigkeit weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch auf eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit an.
Sind seelische Schmerzen keine Folge einer Körperverletzung, gebührt für sie hingegen nur in Ausnahmefällen ein Ersatz, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre. Allein eine bloße Verärgerung, Aufregung, ein Schrecken, Angstgefühle oder die Einbuße an Lebensfreude ist per se noch nicht ersatzfähig. Auch eine psychische Beeinträchtigung, die nur in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht noch nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer solchen gleichgestellt zu werden. Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist aber dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist. Es muss also eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegen.
Für die aus der ungeplanten Schwangerschaft und der Geburt des gesunden Kindes – aus einer „wrongful conception“ abgeleiteten – Vermögensnachteile (insbesondere Verdienstentgang) steht nach stRsp des OGH kein Ersatz zu.
- Schickmair, Martina
- § 1 PHG
- OLG Wien, 27.12.2022, 14 R 163/22a
- § 1 AHG
- § 75 MPG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 77 MPG
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 68 MPG
- § 1325 ABGB
- JBL 2024, 41
- § 7 PHG
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- LGZ Wien, 30.06.2022, 33 Cg 32/21z
- OGH, 27.06.2023, 1 Ob 28/23h