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Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2024, Band 146

Kein Unterhaltsvorschuss für schon vor Kriegsausbruch in Österreich lebende ukrainische Kinder

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Ein minderjähriges Kind mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, das seinen Wohnsitz bereits lange vor dem 24.02.2022 (Beginn der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte in der Ukraine) in Österreich hatte und im Beurteilungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2, § 41a NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) verfügt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht in die Ukraine bestanden hätten, hat nach § 2 Abs 1 UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.

Die Flüchtlingseigenschaft kann auch erst nach dem Verlassen des Herkunftsstaats entstehen. Daher können auch Gründe, die erst nach der Ausreise zu einer Verfolgungsfurcht geführt haben, für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein (Nachfluchtgründe). Die Flüchtlingseigenschaft kommt gemäß § 9 Abs 3 IPRG auch (nicht zwingend staatenlosen) Personen zu, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind. Das Gesetz meint damit gleichwertige Gründe wie die in der GFK und im Zusatzprotokoll, BGBl 78/1974, aufgezählten. Das Vorliegen eines Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen im Sinn des § 9 Abs 3 IPRG wurde in der Rechtsprechung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005 bejaht. Auch für die Beurteilung des Personalstatuts subsidiär Schutzberechtigter gilt nach § 9 Abs 3 IPRG als Personalstatut das Recht des Wohnsitz- bzw des Aufenthaltsstaats. Auch sie haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Vorschussanspruch. Bei der Beurteilung nach § 9 Abs 3 IPRG kommt es nicht nur darauf an, ob das Kind subsidiär schutzberechtigt iS des § 8 AsylG 2005 ist, sondern auch darauf, ob die Gründe für die Schutzberechtigung (die „vergleichbar schwerwiegenden Gründe“) kausal für den Abbruch der Beziehungen zum Heimatstaat waren.

Das Gericht hat im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen. Das folgt aus dem Umstand, dass die Flüchtlingseigenschaft – anders als die Entscheidung über die Zu- oder Aberkennung des Status als Asylberechtigter – nicht vom Vorliegen der (bloß deklarativen) Feststellung durch eine Behörde abhängig ist, sondern sich unmittelbar aus Art 1 A Z 2 der GFK ergibt. Asylbescheide und die damit verbundene Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs 5 AsylG 2005) entfalten in Verfahren nach dem UVG somit keine Bindungswirkung, sondern haben für die Vorfragenbeurteilung nur Indizwirkung. Erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die antragstellenden Kinder aus konkreten, sie betreffenden Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung befürchten müssen, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt zu werden und ob sie wegen dieser Furcht nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Staats zu bedienen.

  • § 41a NAG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 22.08.2023, 10 Ob 24/23m
  • § 2 Abs 1 UVG
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Hietzing, 05.10.2022, 32 Pu 43/21g
  • § 8 Abs 1 NAG
  • LGZ Wien, 10.02.2023, 43 R 491/22g
  • JBL 2024, 51
  • Arbeitsrecht

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