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Juristische Blätter

Heft 3, März 2016, Band 138

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 137 - 150, Aufsatz

Storr, Stefan

Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen einer Gemeindegebietsreform

Mit 01.01.2015 ist das Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz in Kraft getreten, das die Gemeindeneugliederung in der Steiermark regelt. Diesem Gesetz ist eine lange Vorbereitungszeit vorangegangen. Der folgende Beitrag will grundlegende verfassungsgesetzliche Überlegungen zu dieser Reform nachzeichnen. Im Vordergrund stehen deshalb nicht die VfGH-Erkenntnisse des Jahres 2015, mit denen die 44 Beschwerden gegen das Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz zurückgewiesen oder abgewiesen wurden, sondern die strategischen Überlegungen, die der Gesetzgeber bis zum Erlass des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes anstellen sollte. Landesregierung und Landtag haben ein bestimmtes Leitbild aufgestellt und Leitlinien, sogenannte Zusammenlegungskriterien, entwickelt.

S. 151 - 157, Aufsatz

Meissel, Franz-​Stefan

Heinrich Klang (1875–1954)

Heinrich Klang war nicht nur der Begründer des nach ihm benannten ABGB-Kommentars, sondern vor und nach der NS-Zeit Herausgeber der Juristischen Blätter. Der Beitrag erinnert an das beeindruckende wissenschaftliche Oeuvre dieses Richters und Rechtswissenschafters, aber auch an die brisanten Lebensumstände, in denen sich die Tragödien der ersten Hälfte des Zwanzigsten Jahrhunderts spiegeln.

S. 158 - 162, Rechtsprechung

Reindl-​Krauskopf, Susanne

Erneuerungsantrag in analoger Anwendung des § 363a StPO als effektiver Rechtsbehelf iS des Art 35 EMRK

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ohne vorausgegangenes Urteil des EGMR ist ein zugänglicher und grundsätzlich geeigneter und ausreichender innerstaatlicher Rechtsbehelf, um der behaupteten Grundrechtsverletzung Abhilfe zu leisten. Der zu einer Entschädigungsleistung nach § 7 MedienG Verurteilte hat diesen effektiven Rechtsbehelf zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zu ergreifen, andernfalls die Beschwerde an den EGMR nach Art 35 EMRK unzulässig ist.

S. 162 - 168, Rechtsprechung

Kier, Roland

Keine Verfassungswidrigkeit der Bezeichnungspflicht in § 112 Abs 2 StPO

Zurückweisung des Parteiantrags des Erstantragstellers (Beschuldigter) mangels Legitimation im Hinblick auf die Möglichkeit, einen allfälligen Schuldspruch, der sich auf die Einbringung von im Ermittlungsverfahren entgegen dem Verwendungsverbot des § 112 Abs 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen in die Hauptverhandlung stützt, mittels Nichtigkeitsbeschwerde zu bekämpfen.

Zulässiger Parteiantrag der Zweit- und Drittantragsteller auf Aufhebung der Worte „konkret“ im S 1 und „solche“ im S 2 des § 112 Abs 2 StPO idF BGBl I 29/2012: Die gerichtliche Entscheidung über eine Frage im (strafrechtlichen) Ermittlungsverfahren, die im allfälligen Hauptverfahren nicht mehr aufgerollt werden kann, ist bei verfassungskonformem Verständnis des § 62a VfGG schon aus Rechtsschutzerwägungen eine eigenständige „entschiedene Rechtssache“.

Abweisung des Antrags: Die Verpflichtung zur konkreten Bezeichnung der von einer Verschwiegenheitspflicht betroffenen, sichergestellten Aufzeichnungen oder Datenträger ist ausreichend bestimmt und sachlich gerechtfertigt; angemessener Ausgleich zwischen den Verschwiegenheitsrechten von Berufsgeheimnisträgern einerseits und dem Recht des Beschuldigten bzw Angeklagten auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist gemäß Art 6 EMRK sowie dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung andererseits.

Kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit (Hinweis auf VfSlg 10114/1984).

S. 168 - 170, Rechtsprechung

Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses infolge eines Identitätsmissbrauchs

Zwar ist eine selbständige Beurteilung der Vaterschaft oder der Nichtvaterschaft als Vorfrage im Unterhaltsvorschussverfahren ausgeschlossen, jedoch kann die Frage, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, von jeder Behörde – somit auch vom Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren – als Vorfrage geprüft werden (hier: behauptete Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses infolge eines Identitätsmissbrauchs). Der Berücksichtigung des Vorbringens eines „Nichtanerkenntnisses“ als Rekursgrund steht auch § 15 Abs 2 UVG nicht entgegen.

S. 170 - 174, Rechtsprechung

Keine Nichtigkeit des Kreditvertrags, sondern irrtums- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen bei fehlender Angabe der Gesamtbelastung nach § 33 Abs 2 BWG

Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist deshalb nichtig iS des § 879 Abs 1 ABGB. Diese Rechtsfolge muss vielmehr entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert werden. Der bloße Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag gemäß § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG idF BGBl I 33/2000 anzugeben, zieht keine Nichtigkeit, auch nicht in Form einer (Teil-)Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB nach sich, sondern irrtums- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen.

Die Unterlassung der Nennung der Gesamtbelastung ist nicht kausal für einen nur aus dem Währungsrisiko (Wechselkursschwankungen) resultierenden Schaden oder Irrtum, weil die Berechnung einer Gesamtbelastung, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind, nicht möglich ist.

Die (teilweise) Aufnahme eines endfälligen Fremdwährungskredits zum Erwerb von Aktien als Tilgungsträger ist nicht als ein dem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft zu beurteilen. Dasselbe gilt für einen zur Finanzierung eines „realen geschäftlichen Vorgangs“ (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommenen endfälligen Fremdwährungskredit. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG muss daher nicht stattfinden.

S. 174 - 177, Rechtsprechung

Ausschluss der Barablöse von Fluggutscheinen in AGB einer Fluglinie

Der gänzliche Ausschluss einer Barauszahlung des Restguthabens eines Fluggutscheines ist gröblich benachteiligend, wenn dem Verbraucher Gutscheine in Stückelungen von € 10, 20, 30, 50, 100 und 200 angeboten werden und ihm gleichzeitig verboten wird, pro Buchung einer Flugleistung mehrere Gutscheine auf einmal einzulösen.

Eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks ist grundsätzlich angemessen, muss man doch dem Unternehmer Zeit geben, in seiner Organisation die Voraussetzungen für die Umsetzung der Entscheidung zu schaffen.

S. 177 - 184, Rechtsprechung

Verkehrsopferentschädigung für eine in Österreich wohnhafte Person nach Unfall mit Fahrerflucht im EWR-Ausland

§ 9 VOEG regelt ausschließlich die Folgen von Verkehrsunfällen in einem anderen Vertragsstaat des EWR und damit insbesondere in anderen Mitgliedstaaten der EU. Es ist daher offenkundig, dass diese Regelung unabhängig davon angewendet werden „will“, welches Recht nach allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätzen auf den Anspruch des Geschädigten anzuwenden wäre. § 9 VOEG und jene weiteren Bestimmungen des VOEG, auf welche diese Regelung verweist, sind also Eingriffsnormen, die ihren Anwendungsbereich selbst umschreiben und unabhängig von jenem Recht Geltung beanspruchen, das nach dem allgemeinen IPR auf den davon erfassten Sachverhalt anwendbar wäre. Im Anwendungsbereich der Rom II-VO ermöglicht deren Art 16 die Anwendung der nach ihrem eigenen Geltungsanspruch anwendungswilligen Bestimmungen des VOEG.

Verweist § 9 VOEG auf die Bestimmungen zu Grund und Höhe des Anspruchs in Inlandsfällen, dann muss das dahin gedeutet werden, dass – von der Beurteilung von Vorfragen abgesehen – diese Punkte nach österreichischem Recht zu beurteilen sind.

Vorfrage für das Bestehen eines Anspruchs gegen den Fachverband ist das (hypothetische) Bestehen eines Schadenersatzanspruchs gegen den unbekannten Verursacher des Schadens. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch bestünde, ist in Sachverhalten mit Auslandsberührung nach dem jeweils anwendbaren Recht zu beurteilen.

Die Kollisionsnormen des HStVÜ, die in Österreich nach Art 28 Rom II-VO vorrangig anzuwenden sind, bestimmen das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung für Schäden aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht. Nach Art 2 Z 6 HStVÜ ist das Übereinkommen aber auf Ansprüche nicht anzuwenden, die von oder gegen „öffentliche Kraftfahrzeug-Garantiefonds“ geltend gemacht werden; ebenso auf jeden Haftungsausschluss, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist. Art 2 Z 6 HStVÜ steht daher der Anwendung dieses Übereinkommens auf den gegen den beklagten Fachverband gerichteten Anspruch als solchen entgegen. Das HStVÜ ist aber im Zuge einer Vorfragenbeurteilung – konkret in Bezug auf das Bestehen eines hypothetischen Schadenersatzanspruchs gegen den unbekannten Schädiger iS von § 4 Abs 2 VOEG – anzuwenden.

Nach Art 3 HStVÜ ist im Regelfall das innerstaatliche Recht des Staats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist gemäß Art 4 lit a HStVÜ in Abweichung von Art 3 das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaats anzuwenden. Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, so gilt dies gemäß Art 4 lit b HStVÜ nur, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind. Der Ausdruck „beteiligt“ iS der Art 4 lit a und b HStVÜ ist im objektiven (weiteren) Sinn dahin zu verstehen, dass das Fahrzeug beim Unfall eine – aktive oder passive – Rolle gespielt hat. Es muss als Verursacher in Betracht kommen und darf bei dem Verkehrsunfall nicht bloß eine zufällige Rolle spielen. Bleibt der Verursacher des Unfalls unbekannt, steht nicht fest, dass alle beteiligten Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind.

S. 184 - 188, Rechtsprechung

Ausnahme körperlich beeinträchtigter Personen vom Vertrauensgrundsatz bei Verwendung eines „Senioren-“ oder „Behindertenfahrzeugs“?

Der Vertrauensgrundsatz iS des § 3 StVO kommt demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest bedenkliche Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers rechtzeitig erkannte oder bei entsprechender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen hätte können. Eine solcherart entstandene unklare Verkehrslage ist grundsätzlich in bedenklichem Sinn auszulegen. Handelt es sich um Angehörige der vom Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Personengruppen, dürfen Straßenbenützer nicht nur in bedenklichen Verkehrssituationen, sondern in grundsätzlich jeder Verkehrssituation nicht darauf vertrauen, dass diese Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen werden. In der Begegnung mit solchen Personen muss stets mit einem regelwidrigen Verhalten gerechnet und das Fahrverhalten darauf eingestellt werden. Personen, denen gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, darf selbst dann nicht vertraut werden, wenn sie sich vorschriftsmäßig verhalten.

Diese an sich zutreffenden Grundsätze bedürfen jedoch abermals der bereits hervorgehobenen Einschränkung bei der Begegnung mit (bloß) körperlich beeinträchtigten Personen, bei denen eben nicht in jeder Verkehrssituation mit verkehrswidrigem Verhalten gerechnet werden muss. Den Anforderungen an die gesteigerte Sorgfaltspflicht der Fahrzeuglenker gegenüber hilfsbedürftigen Personen sind vielmehr Grenzen gesetzt, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung unter den konkreten Umständen keine Auffälligkeiten erkennbar sind, die zu einer Gefährdung führen könnten.

Die Verwendung eines Elektromobils (auch „Seniorenfahrzeug“ oder „Behindertenfahrzeug“) signalisiert die Zugehörigkeit zum Kreis der nach § 3 Abs 1 StVO geschützten Personen mit „offensichtlicher“ körperlicher Beeinträchtigung. Keine derartige Signalisierung für andere Straßenbenützer hat die Verwendung eines Elektromobils allerdings dahin, dass es seinem Benützer an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt.

S. 188 - 193, Rechtsprechung

Bindung des Zivilgerichts an verwaltungsgerichtliches Erkenntnis trotz beim VwGH anhängiger außerordentlicher Revision

Der Gesetzgeber orientierte sich bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte. Daraus folgt, dass die außerordentliche Revision an den VwGH nach § 34 Abs 1a VwGG kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel ist. Damit ist von einer Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis auszugehen, auch wenn dagegen eine außerordentliche Revision erhoben wurde.

S. 193 - 199, Rechtsprechung

Aufrechnung nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (verstärkter Senat)

Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen.

S. 199 - 207, Rechtsprechung

Lewisch, Peter

Zulässigkeit von Funkzellenauswertungen

Bei der Standortkennung handelt es sich um ein Verkehrsdatum nach § 92 Abs 3 Z 4 TKG, das zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet wird. Soweit sie in Verbindung mit einem Kommunikationsvorgang steht, ist sie gemäß § 99 Abs 2 iVm § 71 TKG – ebenso wie alle anderen Verkehrsdaten – zu Verrechnungszwecken zu speichern. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann – nach wie vor – mit gerichtlich bewilligter Anordnung auf Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 135 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO auf sie zugegriffen werden (§ 99 Abs 5 Z 1 TKG).

Ob insoweit Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach § 135 Abs 2 StPO, wobei diese Bestimmung nicht generell, sondern nur deren Z 2 auf die technische Einrichtung Bezug nimmt, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird. Im Fall der Z 3 leg cit ist es bloß erforderlich und genügt es auch, dass durch diese Maßnahme (letztlich) Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.

Aus der bloßen Durchführungsvorschrift des § 138 StPO können Einschränkungen der (inhaltlichen) Zulässigkeit einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht abgeleitet werden.

S. 207 - 208, Rechtsprechung

Amtsrevisionsbefugnis, Umfang

Nach § 33 StLVwGG kann die LReg gegen Erkenntnisse in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, wegen Rechtswidrigkeit Revision an den VwGH erheben. Im Hinblick auf die [im Erkenntnis eingehend dargestellte] Verfassungslage scheint es naheliegend, den Begriff „Erkenntnisse“ in § 33 StLVwGG in einem weiten, auch Beschlüsse der VwG umfassenden Sinn zu verstehen.

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