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JBL

Juristische Blätter

Heft 8, August 2014, Band 136

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 477 - 486, Aufsatz

Bezemek, Christoph

Die Erwerbsfreiheit im StGG – Schutzgegenstand und Stellung

Die Diskussion der sachlichen Dimension des Schutzbereichs freier Erwerbsbetätigung, also die Frage, was die Gewährleistung freier Erwerbsbetätigung denn schützt, ist typischerweise vom Satz geprägt, geschützt sei jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist; also jede Art, Vermögen zu erwerben. Der nachfolgende Beitrag möchte diese Aussage präzisieren und zugleich einen entwicklungsgeschichtlichen Abriss hin zu jener Grundlage bieten, auf die sie in der aktuellen grundrechtsdogmatischen Auseinandersetzung gestützt ist.

S. 487 - 498, Aufsatz

Schacherreiter, Judith

Die Qualifikation im nationalen und europäischen Kollisionsrecht

Im nationalen Kollisionsrecht geht es bei der Qualifikation um die Frage, wie fremde Rechtserscheinungen mit den Rechtsbegriffen und Kategorien des eigenen IPR erfasst werden können bzw nach welchen Methoden kollisionsrechtliche Begriffe im Hinblick auf die Frage, ob sie eine bestimmte ausländische Rechtserscheinung erfassen, interpretiert werden sollen. Folgender Beitrag analysiert diese Problematik und die verschiedenen Lösungsansätze aus rechtsdogmatischer und systemtheoretischer Perspektive, um zu zeigen, dass während im nationalen IPR der Versuch, fremde Rechtserscheinungen mit kollisionsrechtlichen Begriffen zu erfassen immer vom eigenen materiellrechtlichen Begriffsverständnis geprägt wird, das europäische Kollisionsrecht die Qualifikation von den nationalen Sachrechtsordnungen löst, womit auch eine tatsächliche Vereinheitlichung der Qualifikation möglich wird. Die Analyse der Qualifikationsproblematik zeigt außerdem, wie stark das IPR auf rechtsvergleichende Methodik angewiesen ist.

S. 499 - 515, Aufsatz

Gartner-​Müller, Barbara

Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Wandel – Naturbestattungen und Naturbestattungsanlagen in Österreich

Der Tod ist uns so nahe, daß sein Schatten stets auf uns fällt.“ (Johann Geiler von Kaysersberg, Postille)

Bestattungsanlagen verkörpern den Umgang einer Gesellschaft mit ihren Toten, weshalb Veränderungen in der Bestattungskultur auch unmittelbaren Niederschlag in diesen finden. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit einem verhältnismäßig jungen Phänomen des Bestattungsrechts, nämlich „Naturbestattungen“. Ausgehend von einem historischen Abriss der Entwicklung des Bestattungsrechts werden die verschiedenen Erscheinungsformen von „Naturbestattungen“ und „Naturbestattungsanlagen“als neue Formen eines postmortalen Gestaltungswillens beleuchtet und in den Kontext der österreichischen Rechtsordnung gestellt. Hierbei wird neben einer ausführlichen Darstellung der landesgesetzlichen Rahmenbedingungen auch Fragen im Zusammenhang mit dem Recht auf Totenfürsorge und der Existenz eines postmortalen Grundrechtsschutzes Raum gewidmet. Anschließend werden einzelne Fragestellungen im Zusammenhang mit der Durchführung von See- und Wasserbestattungen aus Sicht des Wasserrechts, der Errichtung von Wald- bzw Baumbestattungsanlagen aus forstrechtlicher Perspektive, Verkehrssicherungspflichten (Bauwerke- und Wegehaftung) und dem strafrechtlichen Schutz der Totenruhe behandelt.

S. 516 - 521, Rechtsprechung

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des StVG über die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) für bestimmte Sexualstraftäter

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung über die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) für bestimmte Sexualstraftäter in § 156c Abs 1a StVG idF BGBl I 2/2013. Der Gesetzgeber verstößt dadurch, dass er bestimmten, zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Sexualstraftätern, deren (noch zu) verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt, – im Unterschied zu anderen, ebenfalls mit Freiheitsentzug belegten Rechtsbrechern – das Verspüren des Haftübels durch Verbüßung einer Mindestzeit abverlangt, ehe der (weitere) Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (unter bestimmten Voraussetzungen) in Betracht kommt, nicht gegen den Gleichheitssatz. Angesichts des dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Strafvollzuges eingeräumten Gestaltungsspielraumes, des zumindest teilweise unterschiedlichen gesetzgeberischen Zieles der im 10. Abschnitt geregelten Deliktsgruppen sowie ihrer divergierenden Qualität kann dem Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn er nach §§ 201 ff StGB verurteilte Straftäter gegenüber nach §§ 208 ff StGB Verurteilten im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Erlangung elektronischer Überwachung als Haftsubstitution durch das Erfordernis der Verbüßung einer Mindeststrafzeit (nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB bzw nach Verbüßung von mindestens drei Monaten) strenger behandelt.

S. 521 - 523, Rechtsprechung

Interessenkollision eines Obsorgeberechtigten bei gemeinsamer Obsorge: Entfall des Zustimmungsrechts, keine Bestellung eines Kollisionskurators

Kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu und ist ein Elternteil infolge Interessenkollision von der Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen, so verliert der von der Kollision betroffene Elternteil sein Zustimmungsrecht nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, ohne dass es der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf (hier: obsorgeberechtigte Mutter will Schmerzengeldansprüche des minderjährigen Kindes gegen die Lebensgefährtin des ebenfalls obsorgeberechtigten Vaters verfolgen).

S. 523 - 531, Rechtsprechung

Schlager, Melanie

Keine Enteignungsentschädigung für Projektschäden

Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten.

Eine im Enteignungszeitpunkt bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit ist bei der Bewertung zu berücksichtigen. Dem Verlust der Möglichkeit, die Liegenschaft in Bestand zu geben (hier: zum Betrieb einer Schießstätte), steht die wiedergewonnene Möglichkeit der Eigennutzung gegenüber.

Wird dem Bestandnehmer als Folge der Enteignung eine bestehende Rechtsposition als Bestandnehmer entzogen, so hat er Anspruch auf Ersatz aller vermögensrechtlichen Nachteile.

S. 531 - 535, Rechtsprechung

„Gespaltene Auslegung“ des Gewährleistungsrechts

Die insbesondere am Wortlaut der Verbrauchsgüterkauf-RL (1999/44/EG) orientierte richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern („gespaltene Auslegung“). Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der EuGH in den verb Rs C-65/09 (Weber) und C-87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.

Der geschädigte Dritte wird dann nicht in den Schutzbereich eines fremden, das heißt zwischen anderen geschlossenen, Vertrags einbezogen, wenn der Dritte selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch aus eigenem Vertrag gegen einen der beiden Kontrahenten hat.

S. 535 - 537, Rechtsprechung

Freudenthaler, Christoph/​Wiesinger, Harald

Schutzzweck der Bestimmungen über eine rasche und fristgerechte Erledigung eines Zivilprozesses

Die Bestimmungen über eine rasche und fristgerechte Erledigung in einem Zivilprozess dienen nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch jenen der Rechtsschutz suchenden Parteien. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit Bestimmungen über eine rasche Erledigung eines Zivilprozesses die Interessen eines (vertragsbrüchigen) Schuldners zu schützen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und sich auf einen Prozess einlässt. Lässt er sich auf den Prozess ein und unterliegt er in der Folge, fällt seine rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen in seinen Risikobereich.

S. 537 - 540, Rechtsprechung

Garber, Thomas

Bindung des örtlich zuständigen Gerichts an vorangegangenen schriftlichen Beschluss des überweisenden Gerichts über eine Prozesseinrede

Eine Überweisung der Rechtssache vom örtlich unzuständigen an das zuständige Gericht ändert nichts an der Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreits; die vom ursprünglich angerufenen Gericht bereits gefassten Entscheidungen bleiben aufrecht.

Das Gericht ist an einen Beschluss, mit dem es die Prozessvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit bejaht, gebunden. Diese Selbstbindung tritt unabhängig davon ein, ob die Parteien die Entscheidung (abgesondert) anfechten können, und gilt gemäß § 42 Abs 3 JN auch für das örtlich zuständige Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde.

S. 540 - 540, Rechtsprechung

Anfechtung eines die „Überweisung“ ins Verfahren außer Streit bestätigenden Beschlusses

Die „Überweisung“ einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren (§ 40a JN) ist der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen iS des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO dann gleichzuhalten, wenn mit der Überweisung in die andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. In diesen Fällen ist daher ein Revisionsrekurs gegen eine die „Überweisung“ aussprechende (bestätigende) Entscheidung bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig.

S. 540 - 540, Rechtsprechung

Frist des § 461 Abs 2 ZPO zur Berufungsanmeldung: Notfrist

Bei der Frist des § 461 Abs 2 ZPO zur Berufungsanmeldung handelt es sich um eine Notfrist. Sie ist daher nach § 222 Abs 1 ZPO (idF BBG 2011, BGBl I 111/2010) in den dort angeführten Zeiträumen gehemmt.

S. 540 - 540, Rechtsprechung

Nicht von der Monopolverwaltung autorisierter Vertrag über die Verpachtung oder Weitergabe einer Trafik absolut nichtig

§ 36 Abs 6 Tabakmonopolgesetz (TabMG) 1996 untersagt dem Trafikanten jede Art von Abtretung oder Verpachtung einer Tabaktrafik sowie die Einräumung von Gewinnbeteiligungen daran. Der Verbotszweck dieser Bestimmung, eine nicht von der Monopolverwaltung autorisierte Weitergabe von Trafiken zu unterbinden, erfordert die Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit eines dagegen verstoßenden Pacht- bzw Überlassungsvertrags.

S. 540 - 541, Rechtsprechung

Mehrere Entscheidungen mit unterschiedlich langen Rechtsmittelfristen in einer Ausfertigung: längere Frist nur bei Zulässigkeit des entsprechenden Rechtsmittels

Im Allgemeinen steht für die Anfechtung einer Entscheidung stets die längere Rechtsmittelfrist offen, wenn in eine Ausfertigung mehrere Beschlüsse oder ein Urteil und ein Beschluss aufgenommen werden, die bei selbständiger Anfechtung unterschiedlichen Rechtsmittelfristen unterliegen würden.

Der Grundsatz der einheitlichen (längeren) Rechtsmittelfrist ist aber nicht ganz allgemein auf die betreffende Entscheidungsausfertigung und die darin enthaltenen an sich selbständigen Entscheidungen zu beziehen, sondern auf die jeweilige Partei, die sich entschließt, die Entscheidung insgesamt oder in einzelnen Teilen zu bekämpfen, und dabei die Frage zu lösen hat, innerhalb welcher Frist sie tätig werden muss. Steht dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zu, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.

Die Inanspruchnahme der längeren Frist setzt aber die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der längeren Frist voraus (hier: Entscheidungsausfertigung mit klageabweisendem Urteil und mit Beschluss über die Zulassung der Klageänderung; Beklagte durch Urteil nicht beschwert, Rekurs daher innerhalb der 14-tägigen Frist zu erheben).

S. 541 - 544, Rechtsprechung

Tipold, Alexander

Verfassungsrechtliche Stellung der Schöffen und Neudurchführung des Verfahrens bei Richterwechsel

Schöffen (und Geschworene) sind nicht Richter iS von Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3 B-VG und im Fall ihres Nichterscheinens zur Hauptverhandlung zu ersetzen, bei unentschuldigter Absenz auch ihres Amtes zu entheben (§ 14 Abs 4, § 16 Abs 1 GSchG).

Eine Hauptverhandlung wird de facto durch (einverständlichen) zusammenfassenden Vortrag des wesentlichen Inhalts des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung (§ 252 Abs 2a StPO) und die neuerliche Vernehmung des Angeklagten gemäß § 276a StPO wiederholt. Ein in der früheren Hauptverhandlung gestellter Antrag muss in der gemäß § 276a S 2 StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt werden. Die bloße Verlesung des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung reicht nicht aus.

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