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Juristische Blätter

Heft 8, August 2014, Band 136

„Gespaltene Auslegung“ des Gewährleistungsrechts

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Die insbesondere am Wortlaut der Verbrauchsgüterkauf-RL (1999/44/EG) orientierte richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern („gespaltene Auslegung“). Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der EuGH in den verb Rs C-65/09 (Weber) und C-87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.

Der geschädigte Dritte wird dann nicht in den Schutzbereich eines fremden, das heißt zwischen anderen geschlossenen, Vertrags einbezogen, wenn der Dritte selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch aus eigenem Vertrag gegen einen der beiden Kontrahenten hat.

  • Öffentliches Recht
  • § 1 KSchG
  • Art 3 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Innsbruck, 14.05.2013, 4 R 55/13i
  • § 932 Abs 2 ABGB
  • LG Feldkirch, 23.01.2013, 8 Cg 10/08k
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 25.03.2014, 9 Ob 64/13x
  • JBL 2014, 531

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