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Die Qualifikation im nationalen und europäischen Kollisionsrecht
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Aufsatz, 8803 Wörter
- Seiten 487-498
30,00 €
inkl MwStIm nationalen Kollisionsrecht geht es bei der Qualifikation um die Frage, wie fremde Rechtserscheinungen mit den Rechtsbegriffen und Kategorien des eigenen IPR erfasst werden können bzw nach welchen Methoden kollisionsrechtliche Begriffe im Hinblick auf die Frage, ob sie eine bestimmte ausländische Rechtserscheinung erfassen, interpretiert werden sollen. Folgender Beitrag analysiert diese Problematik und die verschiedenen Lösungsansätze aus rechtsdogmatischer und systemtheoretischer Perspektive, um zu zeigen, dass während im nationalen IPR der Versuch, fremde Rechtserscheinungen mit kollisionsrechtlichen Begriffen zu erfassen immer vom eigenen materiellrechtlichen Begriffsverständnis geprägt wird, das europäische Kollisionsrecht die Qualifikation von den nationalen Sachrechtsordnungen löst, womit auch eine tatsächliche Vereinheitlichung der Qualifikation möglich wird. Die Analyse der Qualifikationsproblematik zeigt außerdem, wie stark das IPR auf rechtsvergleichende Methodik angewiesen ist.
- Schacherreiter, Judith
- Art 7 Abs 1 Brüssel Ia-VO
- Interpretationsmethode
- Art 5 Abs 1 Brüssel I-VO
- Art 7 Abs 8 Brüssel Ia-VO
- Heimfallsrecht
- Art 8 Haager Straßenverkehrsübereinkommen
- Art 956 spanischer Código Civil
- Art 1 Rom I-VO
- JBL 2014, 487
- EuGVVO
- Stufenqualifikation
- Vereinheitlichung des Kollisionsrechts.
- Öffentliches Recht
- Rom II-VO
- § 3 IPRG
- Qualifikation
- Art 15 Rom I-VO
- Art 12 Rom I-VO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Brüssel I-VO
- Lex-causae-Qualifikation
- Allgemeines Privatrecht
- Art 5 Abs 2 Brüssel I-VO
- culpa in contrahendo
- Tacconi
- § 12 IPRG
- Auslegungsmethode
- § 8 IPRG
- Lex-fori-Qualifikation
- Zivilverfahrensrecht
- § 16 IPRG
- Rom 0-VO
- Rom I-VO
- Re Maldonado
- autonome Qualifikation
- Rechtsvergleichung
- Brüssel Ia-VO
- EU-ErbVO
- Rom III-VO
- Arbeitsrecht
- Art 33 EU-ErbVO
- funktionelle Qualifikation