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Bindung des örtlich zuständigen Gerichts an vorangegangenen schriftlichen Beschluss des überweisenden Gerichts über eine Prozesseinrede
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 2620 Wörter
- Seiten 537-540
- https://doi.org/10.33196/jbl201408053701
30,00 €
inkl MwStEine Überweisung der Rechtssache vom örtlich unzuständigen an das zuständige Gericht ändert nichts an der Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreits; die vom ursprünglich angerufenen Gericht bereits gefassten Entscheidungen bleiben aufrecht.
Das Gericht ist an einen Beschluss, mit dem es die Prozessvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit bejaht, gebunden. Diese Selbstbindung tritt unabhängig davon ein, ob die Parteien die Entscheidung (abgesondert) anfechten können, und gilt gemäß § 42 Abs 3 JN auch für das örtlich zuständige Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde.
- Garber, Thomas
- JBL 2014, 537
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 42 JN
- LG Linz, 07.02.2013, 7 Cga 159/12f
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 28.10.2013, 8 ObA 43/13a
- OLG Linz, 17.04.2013, 12 Ra 25/13b
- Arbeitsrecht
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