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Tipold, Alexander

Verfassungsrechtliche Stellung der Schöffen und Neudurchführung des Verfahrens bei Richterwechsel

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Schöffen (und Geschworene) sind nicht Richter iS von Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3 B-VG und im Fall ihres Nichterscheinens zur Hauptverhandlung zu ersetzen, bei unentschuldigter Absenz auch ihres Amtes zu entheben (§ 14 Abs 4, § 16 Abs 1 GSchG).

Eine Hauptverhandlung wird de facto durch (einverständlichen) zusammenfassenden Vortrag des wesentlichen Inhalts des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung (§ 252 Abs 2a StPO) und die neuerliche Vernehmung des Angeklagten gemäß § 276a StPO wiederholt. Ein in der früheren Hauptverhandlung gestellter Antrag muss in der gemäß § 276a S 2 StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt werden. Die bloße Verlesung des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung reicht nicht aus.

  • Tipold, Alexander
  • Art 83 Abs 2 B-VG
  • § 276a StPO
  • LG Feldkirch, 21.03.2013, 41 Hv 3/13a
  • OGH, 27.08.2013, 14 Os 105/13t
  • JBL 2014, 541
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
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  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 87 Abs 3 B-VG
  • Arbeitsrecht

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