Verfassungsrechtliche Stellung der Schöffen und Neudurchführung des Verfahrens bei Richterwechsel
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Rechtsprechung, 3374 Wörter
- Seiten 541 -544
- https://doi.org/10.33196/jbl201408054101
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Schöffen (und Geschworene) sind nicht Richter iS von Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3 B-VG und im Fall ihres Nichterscheinens zur Hauptverhandlung zu ersetzen, bei unentschuldigter Absenz auch ihres Amtes zu entheben (§ 14 Abs 4, § 16 Abs 1 GSchG).
Eine Hauptverhandlung wird de facto durch (einverständlichen) zusammenfassenden Vortrag des wesentlichen Inhalts des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung (§ 252 Abs 2a StPO) und die neuerliche Vernehmung des Angeklagten gemäß § 276a StPO wiederholt. Ein in der früheren Hauptverhandlung gestellter Antrag muss in der gemäß § 276a S 2 StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt werden. Die bloße Verlesung des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung reicht nicht aus.
- Tipold, Alexander
- Art 83 Abs 2 B-VG
- § 276a StPO
- LG Feldkirch, 21.03.2013, 41 Hv 3/13a
- OGH, 27.08.2013, 14 Os 105/13t
- JBL 2014, 541
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