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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des StVG über die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) für bestimmte Sexualstraftäter

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 136
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
5629 Wörter, Seiten 516-521

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inkl MwSt

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Artikel Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des StVG über die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) für bestimmte Sexualstraftäter in den Warenkorb legen

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung über die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) für bestimmte Sexualstraftäter in § 156c Abs 1a StVG idF BGBl I 2/2013. Der Gesetzgeber verstößt dadurch, dass er bestimmten, zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Sexualstraftätern, deren (noch zu) verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt, – im Unterschied zu anderen, ebenfalls mit Freiheitsentzug belegten Rechtsbrechern – das Verspüren des Haftübels durch Verbüßung einer Mindestzeit abverlangt, ehe der (weitere) Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (unter bestimmten Voraussetzungen) in Betracht kommt, nicht gegen den Gleichheitssatz. Angesichts des dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Strafvollzuges eingeräumten Gestaltungsspielraumes, des zumindest teilweise unterschiedlichen gesetzgeberischen Zieles der im 10. Abschnitt geregelten Deliktsgruppen sowie ihrer divergierenden Qualität kann dem Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn er nach §§ 201 ff StGB verurteilte Straftäter gegenüber nach §§ 208 ff StGB Verurteilten im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Erlangung elektronischer Überwachung als Haftsubstitution durch das Erfordernis der Verbüßung einer Mindeststrafzeit (nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB bzw nach Verbüßung von mindestens drei Monaten) strenger behandelt.

  • § 207a StGB
  • VfGH, 11.03.2014, G 93/2013
  • § 203 StGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 204 StGB
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  • § 202 StGB
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  • § 206 StGB
  • JBL 2014, 516
  • § 207b StGB
  • § 205 StGB
  • Arbeitsrecht
  • § 156c Abs 1a StVG
  • § 201 StGB

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