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Juristische Blätter

Heft 8, August 2014, Band 136

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des StVG über die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) für bestimmte Sexualstraftäter

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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung über die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) für bestimmte Sexualstraftäter in § 156c Abs 1a StVG idF BGBl I 2/2013. Der Gesetzgeber verstößt dadurch, dass er bestimmten, zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Sexualstraftätern, deren (noch zu) verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt, – im Unterschied zu anderen, ebenfalls mit Freiheitsentzug belegten Rechtsbrechern – das Verspüren des Haftübels durch Verbüßung einer Mindestzeit abverlangt, ehe der (weitere) Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (unter bestimmten Voraussetzungen) in Betracht kommt, nicht gegen den Gleichheitssatz. Angesichts des dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Strafvollzuges eingeräumten Gestaltungsspielraumes, des zumindest teilweise unterschiedlichen gesetzgeberischen Zieles der im 10. Abschnitt geregelten Deliktsgruppen sowie ihrer divergierenden Qualität kann dem Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn er nach §§ 201 ff StGB verurteilte Straftäter gegenüber nach §§ 208 ff StGB Verurteilten im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Erlangung elektronischer Überwachung als Haftsubstitution durch das Erfordernis der Verbüßung einer Mindeststrafzeit (nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB bzw nach Verbüßung von mindestens drei Monaten) strenger behandelt.

  • § 207a StGB
  • VfGH, 11.03.2014, G 93/2013
  • § 203 StGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 204 StGB
  • § 207 StGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 202 StGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 206 StGB
  • JBL 2014, 516
  • § 207b StGB
  • § 205 StGB
  • Arbeitsrecht
  • § 156c Abs 1a StVG
  • § 201 StGB

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