Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

JBL

Juristische Blätter

Heft 8, August 2020, Band 142

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 481 - 490, Aufsatz

Artmann, Eveline

Gesellschaftsrecht in Corona-Zeiten

Die COVID-19-Pandemie lässt auch das Gesellschaftsrecht nicht unberührt und könnte – will man der Krise etwas Positives abgewinnen – dem Gesellschaftsrecht einen Schub in Richtung Digitalisierung, Modernisierung und Flexibilisierung bringen. Mit dem Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz wird – zumindest bis zum Ende des Jahres 2020 – eine gesicherte rechtliche Grundlage für die Abhaltung virtueller Versammlungen und anderer Formen der Beschlussfassung geschaffen und zwar sowohl auf Gesellschafter- als auch auf Organebene, losgelöst von etwaigen Satzungsregelungen und bestimmten Gesellschaftsformen.

S. 491 - 501, Aufsatz

Doralt, Walter

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist besonders in Zeiten allgemeiner Krisen wichtig. Zu ihren Konturen fehlt im österreichischen Recht aber bis heute ein Konsens und das ABGB schweigt dazu beharrlich. Rechtsunsicherheit belastet hier den Geschäftsverkehr unnötig. Der Beitrag geht auf bisherige Systematisierungsversuche aus der Lehre ein und tritt im Ergebnis für die Lösung der Fälle durch die ergänzende Vertragsauslegung ein. Darüber hinaus wird der Bedarf einer gesetzlichen Reform betont, mit der manche der vorhandenen Unklarheiten beseitigt oder wenigstens reduziert werden können.

S. 502 - 522, Aufsatz

Flume, Johannes W.

Austauschverträge in volatilen Märkten

Die Wirtschaft hat zurzeit mit volatilen Märkten, Lieferungsengpässen und historisch erstmalig mit negativen Marktpreisen zu kämpfen. Im Fokus dieses Beitrags steht die Frage, wie mithilfe von Kaufverträgen das Phänomen volatiler Marktpreise adressiert werden kann, welche mathematische Risikostruktur dabei zum Tragen kommt und welche Schlussfolgerungen hieraus für die Bestimmung der Bindungswirkung des für den Austauschverkehr grundlegenden Vertragstypus gezogen werden können. Darauf aufbauend wird gezeigt, dass der Nichterfüllungsschaden nach § 921 S 1 ABGB als Erfüllungssurrogat zum naturalen Leistungsaustausch (Ware gegen Geld) einzuordnen ist und nach welchen Grundsätzen das Pekuniarinteresse exakt berechnet werden kann.

S. 523 - 538, Aufsatz

Geroldinger, Andreas

Amtshaftung wegen Fehlern bei Bekämpfung der COVID-19-Epidemie?

Zahlreichen Medienberichten zufolge kommt Österreich – insbesondere dem Land Tirol – eine Schlüsselrolle bei der Verbreitung von SARS-CoV-2 in Europa und darüber hinaus zu. Gestützt auf den Vorwurf, österreichische Behörden hätten zu spät auf das Auftreten des neuen Coronavirus reagiert, ist eine Sammelklage in Vorbereitung, mit der (unter Beteiligung eines Prozessfinanzierers) Amtshaftungsansprüche verfolgt werden sollen. Zahlreiche COVID-19-Geschädigte, die sich daran beteiligen wollen, stammen aus dem Ausland und behaupten, sich in Ischgl oder bei einem „Ischgl-Heimkehrer“ angesteckt zu haben. Die Prüfung, unter welchen Voraussetzungen wer wem haftet, wirft zahlreiche Fragen auf, die in der über 100-jährigen Geschichte des Epidemiegesetzes und der über 70-jährigen Geltung des Amtshaftungsgesetzes noch nicht gestellt wurden. Der vorliegende Beitrag soll manche beantworten, bei anderen eine Annäherung versuchen.

S. 539 - 552, Aufsatz

Koller, Christian

Krise als Motor der Rechtsentwicklung im Zivilprozess- und Insolvenzrecht

Die COVID-19-Gesetzesflut hat auch im Zivilprozess- und Insolvenzrecht zahlreiche Sonderregelungen hervorgebracht, die darauf abzielen, die (wirtschaftlichen) Folgen der COVID-19-Pandemie und ihrer Bekämpfung abzufedern – mit anderen Worten: das Zivilverfahrensrecht „krisenfest“ zu machen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, ob das temporär angelegte Maßnahmenpaket auch Regelungen enthält, die langfristig Eingang in den zivilverfahrensrechtlichen Normenbestand finden sollten. Im Fokus steht dabei die Vereinbarkeit der Online-Gerichtsverhandlung mit den tragenden Grundsätzen der ZPO. Im Anschluss daran wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht als Kriseninstrument in einen historischen Kontext und ihr Verhältnis zur Insolvenzanfechtung auf den Prüfstand gestellt.

S. 553 - 562, Aufsatz

Laimer, Simon

Internationale Warenlieferungsverträge in der COVID-19-(Wirtschafts-)Krise

Die aktuellen staatlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 sind auch an vielen internationalen B2B-Lieferketten nicht spurlos vorübergegangen. Bei grenzüberschreitenden Warenkaufverträgen wird dabei das autonome nationale Recht, mangels wirksamer Abwahl durch die Parteien, vom UN-Kaufrecht verdrängt, dessen Leistungsstörungsrecht teils wesentliche Eigenheiten aufweist. Im gegebenen Zusammenhang sind insbesondere die Rechtsfolgen der (zeitweiligen) Nichterfüllung der Lieferpflicht zu behandeln. Vom Einheitsrecht nicht berührte Rechtsfragen, speziell die materielle Gültigkeit von Vertragsbestimmungen (zB Regelungen zur Haftungsbefreiung oder Konventionalstrafen), sind hingegen nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu beurteilen, weshalb aus österreichischer Sicht diverse Problemstellungen zur Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB zu erörtern sind.

S. 563 - 569, Rechtsprechung

Allgemeines Betretungsverbot von öffentlichen Orten gesetzwidrig

Keine Bedenken gegen die in § 2 COVID-19-MaßnahmenG vorgesehene Ermächtigung an den BMSGPK, durch VO das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist: Die Verordnungsermächtigung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip, weil sie die verordnungserlassende Behörde in mehrfacher Hinsicht determiniert; so darf die Freizügigkeit durch Betretungsverbote (nur) bestimmter Orte – deren Merkmale vom Gesetzgeber vorgegeben sind – eingeschränkt werden und ist die Verordnungsermächtigung dahingehend begrenzt, dass Menschen auf Grundlage des § 2 COVID-19-MaßnahmenG nicht dazu verhalten werden können, an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben. Die gesetzliche Grundlage erfordert vom Verordnungsgeber eine prognosehafte Beurteilung, inwieweit in Aussicht genommene Betretungsverbote oder -beschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 geeignete, erforderliche und insgesamt angemessene Maßnahmen darstellen (Bindung an Grundrechte, insbesondere an das Recht auf persönliche Freizügigkeit).

Gesetzwidrigkeit der §§ 1 (idF BGBl II 98/2020), 2 (idF BGBl II 108/2020), 4 und 6 (jeweils idF BGBl II 107/2020) COVID-19-MaßnahmenVO-98. Die Regelungen der §§ 1 und 2 COVID-19-MaßnahmenVO-98 überschreiten die Grenzen, die gemäß § 2 Z 1 COVID-19-MaßnahmenG dem BMSGPK als Verordnungsgeber gesetzt sind: § 1 der VO geht durch ein Betretungsverbot für alle öffentlichen Orte der Sache nach als Grundsatz von einem allgemeinen Ausgangsverbot aus; daran vermögen auch die in § 2 der VO vorgesehenen Ausnahmetatbestände nichts zu ändern.

S. 569 - 571, Rechtsprechung

Ersitzung einer Realservitut bei rechtsgeschäftlicher Einräumung einer Personalservitut?

Der Grundsatz, dass Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, gilt auch bei der rechtsgeschäftlichen Einräumung einer Personalservitut (§ 479 ABGB) in Bezug auf die Ersitzung einer Realservitut.

S. 571 - 572, Rechtsprechung

Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht beim Schifahren

Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann dem Schilehrer regelmäßig nur dann zum Verschulden gereichen, wenn zwischen dem schiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis besteht. Diese Grundsätze gelten auch für die Frage der Haftung eines Elternteils wegen allfälliger Verletzung seiner Aufsichtspflicht.

S. 572 - 578, Rechtsprechung

Sorgfaltspflichten des Halters von Kühen in der Alm- und Weidewirtschaft, Mitverschulden des Hundehalters beim Passieren einer Kuhherde

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. Wenn im Einzelfall eine besondere Gefahrensituation besteht und diese in örtlicher Hinsicht eingegrenzt werden kann, so sind auch im Almgebiet erhöhte Anforderungen an die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung zu stellen und zumutbare zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu fordern.

Hundehalter müssen über die mit dem Halten von Hunden typischerweise ausgehenden Gefahren Bescheid wissen und sich dementsprechend verhalten; ihnen muss bewusst sein, dass Mutterkühe eine Gefahr für Hunde und die diese führenden Menschen sind.

S. 578 - 581, Rechtsprechung

Dreijährige Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche eines Klienten wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare (Judikaturänderung)

Bereicherungsansprüche eines Klienten wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare unterliegen in analoger Anwendung des § 1486 Z 6 ABGB der dreijährigen Verjährung (Abweichung von 1 Ob 632/90).

S. 581 - 582, Rechtsprechung

Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO bei Nachholung der Überweisung durch das Rekursgericht

Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 S 4 ZPO gilt auch für einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es eine Überweisung an das vom Kläger genannte, nicht offenbar unzuständige Gericht deshalb nachholt, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 6 S 3 ZPO zwar seine Unzuständigkeit aussprach, aber die Überweisung unterließ.

S. 582 - 584, Rechtsprechung

Titelergänzung zur „Korrektur“ des Titels entsprechend der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien?

Die Titelergänzung ist nur dann zulässig, wenn der Titel nicht völlig unbestimmt ist, sondern lediglich in den fraglichen Punkten des Berechtigten, des Verpflichteten und/oder der geschuldeten Leistung zwar nicht den strengen Anforderungen des § 7 Abs 1 EO an die Bestimmtheit entspricht, aber doch solche Angaben enthält, dass das nach Auslegung des Titels unzweifelhaft Gemeinte durch ergänzende Hilfsmittel ausreichend bestimmt formuliert werden kann; er muss also jedenfalls bestimmbar sein.

Bei einer gerichtlichen Entscheidung kann es von vornherein nicht auf eine allenfalls übereinstimmende Vorstellung der Parteien von den tatsächlichen Verhältnissen ankommen, sondern es ist ausschließlich auf den Spruch (und allenfalls ergänzend auf die Begründung) des Titels abzustellen.

S. 584 - 588, Rechtsprechung

Sozialversicherungsregress: keine Bindung an den Leistungsbescheid im Hinblick auf den Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers (Judikaturänderung)

Im Regressverfahren nach § 334 ASVG besteht auch im Hinblick auf den Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers keine Bindung an den Bescheid über die Gewährung der Leistung. Da der Bescheid jedoch die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Erbringung von Leistungen und damit den zu tragenden Aufwand für den Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten bindend regelt, entspricht die dort festgelegte Höhe grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf die nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen iS des § 334 ASVG. Der Schädiger kann jedoch einwenden, dass dem Sozialversicherungsträger eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung bei Prüfung dieser Ansprüche zur Last zu legen ist, bei deren Einhaltung der Aufwand geringer gewesen wäre.

S. 588 - 593, Rechtsprechung

Tipold, Alexander

Sexueller Missbrauch von wehrlosen Unmündigen

Soll Subsidiarität gelten, bedarf es einer zweifelsfreien Begründung, die in Abweichung vom Grundsatz (echter) Idealkonkurrenz die Annahme rechtfertigt, der Gesetzgeber habe an deren Stelle stillschweigend Subsidiarität vorausgesetzt. Zwischen den Tathandlungen einerseits des § 205 Abs 1 bzw 2 StGB sowie andererseits des § 206 Abs 1 bzw § 207 Abs 1 StGB ist nicht ein solches kriminologisches Naheverhältnis auszumachen, von dem angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber es bei Aufstellung der Strafsätze ausreichend berücksichtigt habe. Bloße Scheinkonkurrenz scheidet aus. Es ist von echter Konkurrenz auszugehen.

S. 593 - 595, Rechtsprechung

Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung in der Tschechischen Republik

Im Revisionsfall wurde die Betroffene mit rechtskräftiger Entscheidung der tschechischen Behörden nicht etwa deswegen bestraft, weil sie die Blutabnahme verweigert hätte, sondern wegen der Verweigerung der (eine Blutabnahme einschließenden) ärztlichen Untersuchung, nachdem sie einen positiven Speicheltest abgegeben hatte. Bei einer Beurteilung dieses Sachverhalts nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften hatte das VwG davon auszugehen, dass die Betroffene trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 9 StVO eine ärztliche Untersuchung zum Zweck der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung verweigert und dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begangen hat. Eine solche Übertretung stellt eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar, auf Grund derer die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG 1997 zwingend auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
JBL
Heft 3, März 2024, Band 146
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €