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Sorgfaltspflichten des Halters von Kühen in der Alm- und Weidewirtschaft, Mitverschulden des Hundehalters beim Passieren einer Kuhherde

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Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. Wenn im Einzelfall eine besondere Gefahrensituation besteht und diese in örtlicher Hinsicht eingegrenzt werden kann, so sind auch im Almgebiet erhöhte Anforderungen an die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung zu stellen und zumutbare zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu fordern.

Hundehalter müssen über die mit dem Halten von Hunden typischerweise ausgehenden Gefahren Bescheid wissen und sich dementsprechend verhalten; ihnen muss bewusst sein, dass Mutterkühe eine Gefahr für Hunde und die diese führenden Menschen sind.

  • JBL 2020, 572
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  • OLG Innsbruck, 02.08.2019, 3 R 39/19p
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