


Sozialversicherungsregress: keine Bindung an den Leistungsbescheid im Hinblick auf den Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers (Judikaturänderung)
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 142
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3777 Wörter, Seiten 584-588
30,00 €
inkl MwSt




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Im Regressverfahren nach § 334 ASVG besteht auch im Hinblick auf den Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers keine Bindung an den Bescheid über die Gewährung der Leistung. Da der Bescheid jedoch die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Erbringung von Leistungen und damit den zu tragenden Aufwand für den Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten bindend regelt, entspricht die dort festgelegte Höhe grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf die nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen iS des § 334 ASVG. Der Schädiger kann jedoch einwenden, dass dem Sozialversicherungsträger eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung bei Prüfung dieser Ansprüche zur Last zu legen ist, bei deren Einhaltung der Aufwand geringer gewesen wäre.
-
- § 190 ZPO
- Öffentliches Recht
- OGH, 27.02.2020, 8 ObA 7/19s
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 334 ASVG
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2020, 584
- Zivilverfahrensrecht
- LG Salzburg, 31.07.2018, 11 Cga 5/18
- OLG Linz, 17.12.2018, 11 Ra 56/18m
- Arbeitsrecht
Im Regressverfahren nach § 334 ASVG besteht auch im Hinblick auf den Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers keine Bindung an den Bescheid über die Gewährung der Leistung. Da der Bescheid jedoch die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Erbringung von Leistungen und damit den zu tragenden Aufwand für den Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten bindend regelt, entspricht die dort festgelegte Höhe grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf die nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen iS des § 334 ASVG. Der Schädiger kann jedoch einwenden, dass dem Sozialversicherungsträger eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung bei Prüfung dieser Ansprüche zur Last zu legen ist, bei deren Einhaltung der Aufwand geringer gewesen wäre.
- § 190 ZPO
- Öffentliches Recht
- OGH, 27.02.2020, 8 ObA 7/19s
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 334 ASVG
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2020, 584
- Zivilverfahrensrecht
- LG Salzburg, 31.07.2018, 11 Cga 5/18
- OLG Linz, 17.12.2018, 11 Ra 56/18m
- Arbeitsrecht